Zur Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter
In einem zivilrechtlichen Verfahren kann es zur Ablehnungsanträgen gegen den amtierenden Richter oder die amtierende Richterin kommen. Dies ist auch bei familiengerichtlichen Verfahren zulässig. Es handelt sich hierbei um einen Befangenheitsantrag nach § 42 ZPO. Das OLG Hamm hat Kriterien festgelegt, wann eine solche Ablehnung in einem familiengerichtlichen Verfahren unzulässig ist. Nach einem aktuellen Beschluss des OLG Hamms liegt ein Fall der unzulässigen Ablehnung vor, wenn mit ihr nur das Verfahren offensichtlicherweise verschleppt oder mit der Ablehnung Zwecke verfolgt werden, die verfahrensfremd sind. Das ist nach Auffassung des Gerichts der Fall, wenn der Antragsteller mit dem Ablehnungsgesuch die Terminsaufhebung oder die Terminsverlegung erzielen möchte, die der Richter mit Blick auf das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zuvor abgelehnt hat. In Kindschaftssachen gilt das Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Dies besagt, dass ein Termin spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens zu erfolgen hat, § 155 FamFG. Beantragt ein Rechtsanwalt die Terminsverlegung, da er einen anderen Termin wahrzunehmen hat, in dem das Vorrang- und Beschleunigungsgebot nicht gilt, so ist der Ablehnungsantrag rechtsmissbräuchlich.

Das Gericht hat weiter aufgeführt, dass im Falle eines solchen rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsantrags auch der in dem Verfahren zuständige Richter selbst über den Ablehnungsantrag entscheiden darf. Dies ist eine Ausnahme zum Regelfall, es bedarf auch keiner Einhaltung einer Wartezeit.
OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2019, Az.: 4 WF 22719, eingestellt am 01.06.2019