Zur Übertragung der Ausbildungsunterhaltsrechtsprechung auf ein Studium nach der mittleren Reife
Im Rahmen des Ausbildungsunterhalts wurde eine Rechtsprechung entwickelt, die Unterhalt auch in den Fällen gewährt, in denen nach dem Abitur zunächst eine Lehre absolviert wurde und im Anschluss das Studium erfolgte.

Das OLG Stuttgart hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass sich diese Rechtsprechung nicht entsprechend auf Fälle übertragen lässt, in denen zunächst die Schule mit dem Abschluss der mittleren Reife abgeschlossen wurde, danach eine Berufsausbildung erfolgte und im Anschluss ein Studium aufgenommen wurde, für dessen Aufnahme es keiner Fachhochschulreife oder praktischen Berufsausbildung bedarf.

Begründet wird dies damit, dass die Ausbildungsabschnitte nicht als erkennbar einheitlicher Berufsausbildungsweg angesehen werden können.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2018, Az 11 UF 159/18, eingestellt am 01.03.2019