Zum Billigungsbeschluss der Umgangsregelung des § 156 Abs. 2 FamFG
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung zur Umgangsregelung des § 156 Abs. 2 FamFG ausgeführt, dass familiengerichtliche Billigungen zur Erzielung einer einvernehmlichen Regelung über die Herausgabe oder den Umgang des Kindes nicht nur gerichtlich zu billigen ist, sondern dass diese Billigung durch Beschluss zu erfolgen hat.

Im Umgangsrecht kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Eltern des Kindes, wie oft und ob und wie der Umgang mit dem Kind zu erfolgen hat. Im gerichtlichen Verfahren haben die Eltern des Kindes die Möglichkeit, die Herausgabe des Kindes und die Umgangsregelungen durch gerichtlichen Vergleich einvernehmlich zu regeln. Ein solcher gerichtlicher Vergleich bedarf der Billigung durch das Familiengericht. In Literatur und Rechtsprechung war streitig, welche Rechtswirkung der Billigung des Vergleichs zukommt. Teilweise wurde die Auffassung vertreten, dass lediglich dem Vergleich, aber nicht der Billigung eine verfahrensabschließende Wirkung zukommt. Nach anderer Auffassung hat die Billigung des Vergleichs durch Beschluss durch das Familiengericht zu erfolgen. Der Beschluss stellt dann nach § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine Endentscheidung dar. Aus diesem Grund kommt nicht dem Vergleich der Eltern des Kindes eine verfahrensabschließende Wirkung zu, sondern durch den gerichtlichen Billigungsbeschluss als Endentscheidung.

Die Beteiligten haben nach § 58 Abs. 1 FamFG die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss die Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beteiligten selbst an der einvernehmlichen Regelung, die gerichtlich durch Vergleich beschlossen wurde, mitgewirkt haben.
BGH, Beschluss vom 10.07.2019, Az. XII ZB 507/18, eingestellt am 01.10.2019