Meinungsverschiedenheiten bzgl. des Umzugs eines Kindes ins Ausland
In einer aktuellen Entscheidung hatte das OLG Stuttgart darüber zu entscheiden, ob bei der Fragestellung, dass ein Kind mit einem Elternteil ins Ausland zieht, die Norm des § 1628 BGB einschlägig sei oder vielmehr die Norm des § 1671 BGB.

Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Eltern des Kindes lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Die Mutter stammte aus Frankreich, zog aber zu ihrem Lebensgefährten, dem Vater des gemeinsamen Kindes, nach Deutschland. Das gemeinsame Kind hatte sowohl die deutsche als auch die französische Staatsangehörigkeit. Beide Eltern übten die gemeinsame elterliche Sorge aus. Nach der Trennung vom Kindesvater wollte die Mutter zurück nach Frankreich ziehen. Sie zog mit dem Kind nach Frankreich und meldete es dort in einer Kindertagesstätte an. Der Vater wandte sich gegen den Umzug des Kindes und strebte ein Verfahren nach § 1628 BGB an. § 1628 BGB ist immer dann einschlägig, wenn Meinungsverschiedenheiten der Eltern bestehen, die diese nicht selbständig lösen können und es deshalb der Entscheidung des Gerichts bedarf. Das OLG Stuttgart führte aus, dass diese Norm jedoch immer nur dann einschlägig sei, wenn es um situative, punktuelle Entscheidungen der elterlichen Sorge gehe, bei denen eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern besteht. Die Fragestellung des Umzugs eines Kindes ins Ausland ist keine situativ punktuelle Fragestellung. Vielmehr geht es hierbei um die wesentliche Themenstellung, wie das Kind und in welchem Umfeld das Kind zukünftig aufwächst. Deshalb ist dies kein Fall des § 1628 BGB, sondern vielmehr ein Fall des § 1671 BGB. § 1671 BGB regelt die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil, wenn die Eltern getrennt leben. Dies kann auch die Übertragung von Teilbereichen der Sorge umfassen. Im vorliegenden Fall hätte der Antrag nicht auf § 1628 BGB gestützt werden müssen, sondern vielmehr auf § 1671 BGB, verbunden mit dem Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindes auf ein Elternteil.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2018, Az.: 15 UF 170/18, eingestellt am 01.08.2019