Die Verfassungswidrigkeit des vollständigen Ausschlusses einer Stiefkindadoption bei nichtehelichen Familien
In einem aktuellen Fall hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt. Das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber mit der Stiefkindadoption ein legitimes Ziel verfolgt, wenn er davon ausgeht, dass für eine solche Adoption die Beziehung zwischen dem leiblichen Elternteil und den Stiefelternteil einen Bestand verspricht. Zwar hat die Ehe, die Indizwirkung, dass das Zusammenleben zwischen den Ehegatten auf eine langfristige Dauer angelegt ist. Es gibt aber auch genügend nichteheliche Partnerschaften, die von Dauer geprägt sind. Allein auf das Kriterium der Ehelichkeit für einen längeren Beziehungszeitraum abzustellen, reicht deshalb nicht aus, um davon auszugehen, dass die Beziehung Bestand hat. Aus diesem Grund ist § 1754 I und II; §1755 I S. 1 und II des bürgerlichen Gesetzbuches in der aktuellen Fassung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 21.03.2020 eine Regelung zu treffen, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bis zur Kappung in dieser Regelung ist das Gesetz in der aktuellen Fassung nicht auf nichteheliche Stiefkindfamilien anzuwenden. Etwaige Adoptionsverfahren sind nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts deshalb bis zur Neuregelung des Gesetzes auszusetzten.

In der jetzigen Fassung war die Rechtslage so, dass das adoptierte Stiefkind nicht gemeinsames Kind der Eltern werden konnte, da die Eltern nicht verheiratet waren. Zudem war es nicht möglich, dass das Kind vom Stiefelternteil adoptiert werden konnte, ohne dass es zum Erlöschen der verwandtschaftlichen Beziehungen zum rechtlichen Elternteil kam.
BGH, Beschluss vom 26.03.2019, Az.: 1 BvR 673/17, eingestellt am 15.05.2019