Zu den Voraussetzungen der Stundung des Pflichtteilsausgleichs
Das Pflichtteilsrecht dient dazu, den Erben eine unentziehbare Rechtsposition zu gewährleisten. Es kann aber zu Situationen kommen, in denen der Erbe nicht in der Lage ist, den Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten sofort zu erfüllen. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Teil der Erbengemeinschaft. Er hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft in Geld. Nach § 2331a BGB hat jedoch der Erbe den Anspruch der Stundung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten. Das bedeutet, er muss, wenn die Erfüllung des Pflichtteils für ihn eine unbillige Härte darstellt, nicht sofort erfüllen. Bei der Stundung ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch die Interessen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs durch den Pflichtteilsberechtigten angemessen berücksichtigt werden. Eine unbillige Härte für den Erben bei der sofortigen Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs liegt insbesondere dann vor, wenn er für die Erfüllung zur Aufgabe des eigenen Familienheims gezwungen wäre, oder er andere Wirtschaftsgüter veräußern müsste.

Bei der Frage der Veräußerung des Familienheims kommt es nicht darauf an, ob das Familienheim bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls für den Erben die Lebensgrundlage darstellte. Für die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Pflichtteilsberechtigten auf Ausgleich und denen des Erben auf Stundung, sind die jeweiligen Interessen der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Bei der Frage der Stundung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Stundung den Erben in die Lage versetzen muss, überhaupt die Mittel zur Erfüllung des gegen ihn gerichteten Pflichtteilsanspruchs beibringen zu können. Führt auch die Stundung dazu, dass der Erbe nicht in der Lage wäre, die gegen ihn gerichteten Zahlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen, so bleibt für die Stundung kein Raum.
OLG Rostock, Az.: 3 U 32/17, Teil- und Schlussurteil vom 20.06.2019, eingestellt am 15.08.2019