Übertragung des alleinigen Sorgerechts im Rahmen der einstweiligen Anordnung auf den Elternteil, der zuvor kein Sorgerecht hatte
Vor dem brandenburgischen Oberlandesgericht war im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens zu entscheiden, ob das Kind bei der Kindesmutter, die die alleinige elterliche Sorge hatte verbleiben sollte, oder ob das Sorgerecht insgesamt auf den Kindesvater, der zu dem Antragszeitpunkt lediglich Umgangsrecht hatte, übertragen werden sollte.

Im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens trifft das Gericht vor Hauptsacheentscheidung eine Entscheidung zur Sicherung der vorläufigen Rechte der Beteiligten. In dem streitigen Fall war die Mutter drogenabhängig, lebte in verwahrlosten Verhältnissen und das Kindeswohl war gefährdet. Der Drogenkonsum bestand aus Marihuana-Konsum und dem Konsum von Amphetaminen. Der Verfahrensbeistand des Kindes befand die Situation als gefährdend und sah nicht, dass die Kindesmutter in der Lage sei die Lebenssituation, in der sie sich mit dem Kind befand, zu verbessern. Zudem lehnte die Mutter professionelle Hilfe ab. Im Rahmen der Interessen und Folgeabwägung hatte das OLG Brandenburg entschieden, dass es interessengerechter sei, zum Schutz des Kindeswohls die Sorge auf den Vater zu übertragen, auch wenn erst im Rahmen der Hauptsacheentscheidung darüber zu entscheiden wäre. Es lagen genügend Gründe vor, um die Risikoabwägung zu treffen, dass eine Rücknahme der Übertragung der elterlichen Sorge für das Kindeswohl besser gewesen wäre, als das Kind weiter in der Sorge der Mutter zu belassen. Die Entscheidungen der einstweiligen Anordnungen bedürfen im Anschluss der Erörterung im Hauptsacheverfahren, wenn dies beantragt wird. Das bedeutet, dass in dem anschließenden Hauptsachverfahren dann nach erneuter Anhörung und Würdigung aller Umstände zu entscheiden ist, ob der Vater, das Sorgerecht behalten soll oder ob die elterliche Sorge wieder auf die Mutter übertragen wird.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.09.2019, Az.: 13 UF 138/19, eingestellt am 31.10.2019