Das reine Umgangsrecht am Wochenende berechtigt nicht zum Bezug einer großen Wohnung über einen Berechtigungsschein
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 darüber zu beschließen, inwieweit das Umgangsrecht mit den eigenen Kindern, das nur am Wochenende ausgeübt wird, zum Bezug einer größeren Wohnung im Rahmen des Erhalts von Sozialleistungen berechtigt. Dem Verfahren lag der Sachverhalt zugrunde, dass getrennt voneinander lebende Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam ausübten, entschieden hatten, dass die Kinder ihren Hauptwohnsitz bei der Kindesmutter hatten. Der Vater hatte Umgangsrecht mit den Kindern am Wochenende. Die Kinder verbrachten die Zeit von freitags bis sonntags bei dem Vater. Der Kindesvater lebte ausschließlich von Sozialleistungen. Er hatte für sich eine Wohnung beantragt, in der Größe einer Drei-Zimmer-Wohnung. Die Behörde hatte ihm jedoch eine Zwei-Zimmer-Wohnung zugesprochen. Hiergegen klagte der Vater der Kinder, da aus seiner Sicht der Raum für ihn und die Kinder nicht ausreichen würde. Das Verwaltungsgericht Berlin hat festgestellt, dass die Behörde ihr Verwaltungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Kinder haben den Hauptwohnsitz bei der Mutter. Dem Kindesvater hätte selbst nur eine Ein-Zimmer-Wohnung zur Verfügung gestanden. Unter Berücksichtigung der Betreuungssituation für die Kinder am Wochenende wurde dem Vater aber eine Zwei-Zimmer-Wohnung zur Verfügung gestellt. In dieser Entscheidung der Behörde konnte das Verwaltungsgericht Berlin kein fehlerhaft ausgeübtes Ermessen erkennen. Dem Kindesvater steht demnach nur der Bezug einer Zwei-Zimmer-Wohnung über einen Bezugsberechtigungsschein zu.
Verwaltungsgericht Berlin, Az.: VG 8 K 332/17, Urteil vom 01.02.2019, eingestellt am 15.11.2019