Unterhalt

Es gibt unterschiedliche Arten des Unterhalts; den Kindesunterhalt, den Unterhalt zwischen Ehegatten (Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt), den Betreuungsunterhalt sowie den Elternunterhalt.

Da das Thema Unterhalt sehr umfangreich ist, wird im folgenden Text eine kurze Einleitung zum Kindesunterhalt und zum Unterhalt der Ehegatten dargestellt. Zur Feststellung der Unterhaltsverpflichtung ist die Berechnung von einem Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht erforderlich, da die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens sehr komplex ist und von verschiedenen Faktoren abhängt.

Anerkannte Abzugsposten vom Einkommen bei der Unterhaltberechnung
Folgende Abzugsposten können bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens berücksichtigt werden und mindern die Höhe des Einkommens:

  • Private Altersvorsorge in Höhe von 23 % vom Bruttoeinkommen bei Selbständigen, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen; in Höhe von 4 % bei gesetzlich Versicherten (nicht beim Mindestunterhalt von Minderjährigen)
  • Monatliche Zahlungsverpflichtungen und Darlehen, soweit sie berücksichtigungsfähig sind (kommt auf den Einzelfall an)
  • Beiträge zu berufswichtigen Verbänden wie Gewerkschaften, Beamtenbund, Richterbund usw.
  • Berufsbedingte Aufwendungen (5 % vom Nettoeinkommen oder die konkreten Fahrtkosten zur Arbeitsstelle bzw. die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel)
  • Beitragszahlung für die Berufsgenossenschaft
  • Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Beitragszahlung für Berufsgenossenschaft
  • Fortbildungskosten
  • Kinderbetreuungskosten
  • Private Kranken- und Pflegeversicherung (abzüglich des Arbeitgeberanteils), private Krankenzusatzversicherung