Zugewinnausgleich

Haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Rahmen der Scheidung kann ein Zugewinnausgleich gegen den Ehegatten bestehen, der während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat als der andere Ehegatte.

Das Vermögen, das ein Ehegatte vor der Ehe hatte, bleibt sein Vermögen. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist sehr komplex, insbesondere wenn ein Ehegatte während der Ehe Vermögen durch Erbschaft, vorweggenommene Erbfolge oder Schenkung erhalten hat.

Bei Zugewinnausgleichsansprüchen spielt auch die Bewertung der Praxis/ des Unternehmens eines Freiberuflers oder eines Unternehmers eine entscheidende Rolle.

Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen
Für die Bewertung von Freiberuflerpraxen im Zugewinnausgleich wird vom Bundesgerichtshof die modifizierte Ertragswertmethode als vorzugswürdig eingestuft. Diese Methode basiert auf dem klassischen Ertragswertverfahren, das ein branchenübergreifendes Verfahren zur Bewertung von Unternehmen darstellt. In der Praxis zeigte sich, dass das klassische Ertragswertverfahren bei inhabergeprägten Unternehmen wie zum Beispiel einer Arztpraxis oder Zahnarztpraxis nicht geeignet war. Das liegt daran, dass der immaterielle Wert, der Goodwill, einer Arztpraxis bei der klassischen Ertragswertmethode nicht berücksichtigt wird. Der sogenannte Goodwill, auch Firmenwert genannt, wird beeinflusst durch Standort und Lage des Unternehmens, den Kundenstamm, den Ruf des Unternehmens und vor allem durch die Person des Inhabers. Denn in freiberuflichen Praxen ist der Goodwill in großem Umfang abhängig von der Person des Inhabers.