Zur Frage der Akteneinsicht in familiengerichtlichen Verfahren
§ 13 FamFG beinhaltet den Anspruch der Verfahrensbeteiligten, dass sie Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen können. Wichtig ist in diesem Fall, dass keine schwerwiegenden Interessen eines am Verfahren Beteiligten oder eines anderen Dritten diesem Akteneinsichtsrecht entgegenstehen.

In seiner aktuellen Entscheidung hat das OLG Köln beschlossen, dass § 13 FamFG, und hier insbesondere Absatz 3, der das Recht auf Akteneinsicht und Ausfertigung von Auszügen beinhaltet, nicht so zu verstehen ist, dass der Akteneinsichtsantragsteller zunächst Einsicht in die Verfahrensakten beantragen muss. Dies kann entweder zeitgleich geschehen oder es kann gleich ein Anspruch auf Fertigung von Ausfertigungen der Verfahrensakte und der Möglichkeit, sich Auszüge oder Abschriften erteilen zu lassen, vorgenommen werden. Ebenso weist das Gesetz aus, dass auf Verlangen die Abschriften als solche beglaubigt werden können.

Das Gericht macht aber auch deutlich, dass von diesem Grundsatz der Akteneinsicht dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Stellung des Antrages auf Akteneinsicht oder die Anfertigung von Ausfertigungen als missbräuchlich gegenüber dem Familiengericht anzusehen sind. Ein solcher Missbrauch soll dann vorliegen, wenn es einen unzumutbaren Aufwand für die Geschäftsstelle des Gerichts bedeutet, dieser Akteneinsicht respektive der Anfertigungen von Ablichtungen nachzukommen.

Darüber hinaus hat das Familiengericht das Recht, die Anfertigung solcher Ablichtungen von der zuvor eingegangenen Kostenerstattung abhängig zu machen.
OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2019, Az.: 2 Wx 100/19, eingestellt am 15.06.2019