Bei einer Trennung oder Scheidung ist häufig die Auseinandersetzung hinsichtlich gemeinsamer Immobilien erforderlich, z.B. des gemeinsamen Hauses oder von Eigentumswohnungen. Es ist ratsam und kostensparend, die Auseinandersetzung der Immobilie auf außergerichtlichem Wege im Zusammenhang mit einer Trennungs-und Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Häufig sind die Beteiligten zur Hälfte Miteigentümer einer Immobilie. Mögliche Auseinandersetzungen der Immobilie sind dann zum Beispiel der Verkauf des Hauses, wenn sich die Eigentümer einig sind. Die noch auf der Immobilie ruhenden Belastungen werden von dem Kaufpreis beglichen. Wenn die Ehegatten zur Hälfte Eigentümer sind, erhalten sie nach Abzug der Belastungen und Kosten den hälftigen verbleibenden Überschuss.

Die Teilung der Immobilie kommt in Betracht, wenn das Eigentum in Wohnungseigentum aufgeteilt werden kann, zum Beispiel bei einem Mehrfamilienhaus. Jeder Ehegatte kann nach der Teilung in Wohnungseigentum durch Übertragung einzelner Wohnungen Alleineigentümer der ihm übertragenen Wohnungen werden.

Bei der Übernahme der Immobilie durch einen der Ehegatten wird dieser Alleineigentümer. Dem anderen Ehegatten wird im Gegenzug nach Abzug der Belastungen die Hälfte des Überschusses ausgezahlt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die vertragliche Regelung einer Haftungsentlassung, wenn beide Ehegatten gemeinsam ein Darlehen aufgenommen haben, denn ansonsten haften für das Darlehen weiter beide Ehegatten.

Die Teilungsversteigerung der Immobilie ist die letzte Alternative, wenn die Ehegatten sich nicht einigen konnten. Die Teilungsversteigerung ist mit erheblichen Kosten verbunden und nicht empfehlenswert, wenn eine andere Lösung gefunden werden kann. Durch die Teilungsversteigerung kann ein Miteigentümer die zwangsweise Auseinandersetzung der Miteigentümerschaft herbeiführen. Beim zuständigen Gericht muss dafür ein Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt werden.

Bevor eine Regelung bzgl. der Immobilie getroffen wird, ist eine Beratung über die rechtlichen Folgen von einem Fachanwalt / einer Fachanwältin für Familienrecht sinnvoll. Denn die Übernahme einer Immobilie kann unterhaltsrechtliche Folgen haben. Außerdem ist zu beachten, dass mögliche Zugewinnausgleichsansprüche eines Ehegatten bei der Regelung bzgl. der Immobilie berücksichtigt werden. Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann die Berücksichtigung abgesichert werden.