Zur Kostenpflicht des Auskunftsersuchens des Nachlassgläubigers
In einer aktuellen Entscheidung stellt das Oberlandesgericht Hamburg den Unterschied des kostenpflichtigen Auskunftsbegehrens gegenüber dem Nachlassgericht, einem Antrag auf Akteneinsicht gegenüber. Grund für die Entscheidung war ein Rechtstreit, in dem ein Nachlassgläubiger, der eine Wohnung vermietet hatte, vom Nachlassgericht Auskunft begehrte, wer die Erben des verstorbenen Mieters seien. Wörtlich wurde um Auskunft gebeten: „Bitte teilen Sie uns mit, wer als Erbe in Betracht kommt.“

Nach Auskunftserteilung wurde dem Nachlassgläubiger eine Kostenrechnung in Höhe von 15 € unter Bezug auf Nr. 1401 KV JVKostG in Rechnung gestellt. Hiergegen wandte sich der Nachlassgläubiger und machte geltend, er habe lediglich Akteneinsicht verlangt. Das OLG Hamburg führt aus, dass es bei einem Akteneinsichtsgesuch einer nicht am Verfahren beteiligten Person darum geht, dass sich derjenige einen Einblick in die Akten verschafft und bestimmte Verfahrensakten zur Einsicht nehmen will. Begehrt der Nachlassgläubiger lediglich die Mitteilung, wer aus Sicht des betreffenden Nachlassgerichts nach dem Todesfall seines Mieters als Erbe in Betracht kommt, so ist hierin nicht ein Akteneinsichtsgesuch in Verfahrensakten zu sehen, sondern lediglich das Begehren, Informationen und Auskünfte vom Nachlassgericht zu erhalten. Ein solches Begehren deckt sich in keiner Weise mit einem Antrag auf Akteneinsicht und der Erlangung von Kenntnis des Inhaltes der Nachlassakten. Kennzeichen der Akteneinsicht ist zudem, dass sich der Antragsteller ein eigenes Bild des Inhalts der Gerichtsakten machen muss, indem er die Informationen, die er benötigt, selbst aus den Unterlagen ziehen muss und dadurch ein eigenständiges Handeln Voraussetzung ist. Bei einem Auskunftsbegehren ist dies gerade nicht der Fall, da der Antragsteller das Gericht auffordert, ihm die gewünschten Informationen mitzuteilen. Das Auskunftsbegehren fällt deshalb nicht unter das Recht auf Akteneinsicht nach § 13 FamFG, so dass der Nachlassgläubiger bei einem Auskunftsersuchen die Kosten für die Auskunft zu begleichen hat.
OLG Hamburg, Beschluss vom 01.10.2018, Az.: 2 W 98/17, eingestellt am 01. Juli 2019