Erbrechtsfeststellung durch rechtskräftiges Versäumnisurteil und dessen Bindung für das Nachlassgericht
Vor dem OLG Frankfurt am Main war darüber zu entscheiden, ob ein Versäumnisurteil, das im Rahmen der Feststellung des quotalen Erbrechts unter einer Erbengemeinschaft erteilt wurde, Bindungswirkung für das Nachlassgericht entfaltet. Das Versäumnisurteil wurde vor einem anderen Gericht als dem Nachlassgericht erwirkt.

Das OLG Frankfurt führte in der aktuellen Entscheidung aus, dass ein zivilgerichtlich erwirktes Versäumnisurteil präjudizielle Rechtskraft in Hinblick auf ein Erbschaftsverfahren entfaltet und das Nachlassgericht in seiner Entscheidung bindet. Die Grenzen der präjudiziellen Rechtskraft liegen allerding in der objektiven und subjektiven Rechtskraft des Urteils. Dies bedeutet, dass das Urteil nur zwischen den Parteien des Verfahrens gilt und auch nur hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes gilt. Im vorliegenden Fall waren nicht alle Erben an dem Verfahren beteiligt, das zu einem Versäumnisurteil geführt hat. Aus diesem Grund hat das zivilrechtliche Verfahren, das zwischen einem Teil der Erbprätendenten geführt wurde auf einen Erben, der nicht Teil des Verfahrens war, keine Bindungswirkung. In diesem Fall scheidet auch die präjudizielle Rechtskraft für das Nachlassgericht aus. Das Nachlassgericht hat selbstständig zu prüfen, wie die Erbquoten sind, die für den Nachlass in der speziellen Erbenkonstellation zu gelten haben und kann sich nicht auf die Feststellungen des Zivilgerichtes stützen. Anders würde es sich verhalten, wenn sämtliche Erben Teil des Zivilverfahrens gewesen wären, und die dort festgestellten Erbquoten mit der tatsächlichen Erbquote übereinstimmen würden.
OLG Frankfurt am Main, Az.: 21 W 42/19, Beschluss vom 07.05.2019, eingestellt am 15.10.2019