Der Anspruch auf Trennungsunterhalt steht den Ehegatten auch dann zu, selbst wenn sie vor der Trennung nicht zusammengelebt haben
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main lag eine Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung vor, die den Antrag der Ehefrau auf Trennungsunterhalt gegen ihren Ehemann zuvor abgewiesen hatte.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Eheleute heirateten im August 2017. Beide haben einen indisch kulturellen Hintergrund und die Eltern der Ehegatten hatten die Ehe arrangiert. Während die Ehefrau in Deutschland arbeitete, arbeitete der Ehemann in Frankreich und man sah sich am Wochenende. Die Ehefrau trug vor, man habe ein ganz gewöhnliches Eheleben geführt. Im August 2018 trennten sich die Eheleute einvernehmlich, das Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Ehefrau macht gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend. Dieser Anspruch wurde vom Amtsgericht abgewiesen, da die Eheleute nicht zusammengelebt hätten und auch keine wirtschaftliche Verflechtung gehabt hätten. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein und das OLG Frankfurt am Main sprach ihr einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu. Dies wurde damit begründet, dass § 1361 BGB, der den Unterhaltsanspruch der getrenntlebenden Ehegatten regelt, nicht davon ausgeht, dass die Eheleute zusammengelebt haben oder eine wirtschaftliche Verflechtung miteinander geführt hätten. Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht Kraft Gesetzes und kann auch nicht durch eine Vereinbarung modifiziert oder beschränkt werden. Aus diesem Grund kann der Anspruch auch nicht durch das Verhalten der Eheleute abgeändert oder beschränkt werden. Ebenso ist es unerheblich, ob nur eine kurze Ehedauer bestanden hat, da die Ehe nach der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung fortdauert und somit weiterhin Bestand hat.
OLG Frankfurt, Az.: 4 UF 123/19, Beschluss vom 12.07.2019, eingestellt am 15.09.2019