Sorgerecht

Das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind besteht, wenn

  • die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind
  • wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten
  • wenn die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben (z.B. beim Jugendamt oder Notar)
  • wenn das Familiengericht den Eltern die gemeinsame Sorge überträgt

Das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und geben keine gemeinsame Sorgeerklärung ab, kann der Vater seit der Reform des Sorgerechts vom 19. Mai 2013 auch ohne die Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht bekommen. Dafür ist ein Antrag beim zuständigen Familiengericht erforderlich. Das Familiengericht überträgt den Eltern die gemeinsame Sorge, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Werden von der Kindesmutter keine Gründe vorgetragen, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen und sind keine anderen Gründe ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht und den Eltern wird die gemeinsame Sorge übertragen.

Wofür ist das gemeinsame Sorgerecht wichtig?
Es gibt im Alltag viele Entscheidungen, die für das Kind zu treffen sind. Wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, können diese Entscheidungen auch nur gemeinsam getroffen werden. Die Anmeldung des Kindes zum Kindergarten oder zur Schule setzt das Sorgerecht voraus. Sehr wichtig ist das Sorgerecht auch bei medizinischen Entscheidungen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass bei der gemeinsamen Sorge ein Elternteil nicht einfach ohne Zustimmung des anderen umziehen darf. Denn das Aufenthaltsbestimmungsrechtist Teil des Sorgerechts und beinhaltet, den Wohnort des Kindes bestimmen zu können. Haben beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht, besteht i.d.R. auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht. Beide Eltern müssen mit einem Wohnortwechsel einverstanden sein. Können die Eltern sich bei einer Trennung und einem Umzug nicht einigen, bei wem das Kind lebt, kann beim Familiengericht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil beantragt werden. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, steht es diesem frei, mit dem Kind umzuziehen. Einer Zustimmung des anderen Elternteils, auch bei einem Umzug ins Ausland, bedarf es dann nicht.