Häufige Fragen zum Umgangsrecht – 2. Teil

6. Wer trägt die Kosten für den Umgang?
Grundsätzlich trägt derjenige die Kosten des Umgangs, der umgangsberechtigt ist. Gehen die Kosten über das übliche Maß hinaus, weil beispielsweise erhebliche Flugkosten aufgrund der großen Entfernung zwischen den Kindeseltern anfallen, müssen diese Kosten gesondert berücksichtigt werden. Dies kann z.B. dadurch erreicht werden, dass dann ein Abschlag beim Kindesunterhalt gemacht wird.

7. Was passiert, wenn sich ein Elternteil nicht an die vom Gericht angeordnete Umgangsvereinbarung hält?
Der betreuende Elternteil kann durch Anordnung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zur Einhaltung des Umgangskontaktes angehalten werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Elternteil schuldhaft gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen hat.

8. Kann dem betreuenden Elternteil das Sorgerecht entzogen werden, wenn er den Umgang mit dem anderen Elternteil verweigert?
Bei nachhaltiger Verweigerungshaltung eines Elternteils und sofern die Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und Ordnungshaft nicht ausreichen, kann unter Umständen ein Entzug der elterlichen Sorge in Betracht kommen. Zu beachten ist jedoch, dass der Entzug der elterlichen Sorge eine Ausnahme darstellt und vorrangig das Wohl des Kindes zu beachten ist.

9. Wie häufig kann ich mein Kind sehen?
Es gibt keine gesetzliche Regelung dahingehend, wie häufig Umgangskontakte stattfinden sollten. Wenn Eltern getrennt leben, können Sie selbst eine Einigung in Bezug auf den Umgang treffen. Nur in den Fällen, in denen die Eltern sich über die Häufigkeit der Umgänge nicht einig werden können, sollte das Jugendamt oder das Familiengericht einbezogen werden. Einige Eltern vereinbaren eine Umgangsregelung dahingehend, dass jedes zweite Wochenende beispielsweise von Freitag bis Sonntag das Kind bei dem umgangsberechtigten Elternteil verbringt und zum Teil auch noch einen Tag oder mehrere Tage in der Woche darüber hinaus. Viele Eltern, die sich auch schon die Betreuung während der Beziehung geteilt haben, führen das Wechselmodell durch, so dass die Kinderbetreuung hälftig aufgeteilt wird und beispielsweise das Kind eine Woche bei dem Vater und eine Woche bei der Mutter verbringt. Der Umgang sollte immer so gestaltet sein, dass er dem Wohl des Kindes entspricht und dass dieser auch an den zeitlichen Möglichkeiten der Eltern ausgerichtet wird. Die Ferienzeiten werden zwischen den Eltern häufig hälftig aufgeteilt, es gibt aber auch andere Möglichkeiten.

10. Wer ist verpflichtet, das Kind abzuholen und zurückzubringen?
Das Abholen und Zurückbringen des Kindes zu dem betreuenden Elternteil ist die Aufgabe des Umgangsberechtigten. In Ausnahmefällen ist es aber möglich, dass auch der betreuende Elternteil verpflichtet wird, das Kind abzuholen oder zurückzubringen. Bei erheblicher räumlicher Distanz kann eine andere Regelung getroffen werden zum Beispiel dahingehend, dass ein Elternteil das Kind bringt und der andere Elternteil das Kind abholt.

Dr. jur. Alexandra Kasten, eingestellt am 15.03.2018