Ehegattenunterhalt

Trennungsunterhalt
Nach der Trennung bis zu Scheidung besteht unter Umständen ein Anspruch eines Ehegatten auf Trennungsunterhalt. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Pflichtige zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurde, kann Unterhalt verlangt werden. Für die Höhe des Unterhalts ist maßgeblich, welches Einkommen beiden Ehegatten für die ehelichen Lebensverhältnisse zur Verfügung stand. Während des ersten Trennungsjahres besteht für den nicht erwerbstätigen Ehegatten keine Verpflichtung, eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Die Erwerbsverpflichtung besteht nach Ablauf des Trennungsjahres, sofern nicht Kinderbetreuung, Krankheit oder Alter einer Erwerbstätigkeit entgegensteht.

Nachehelicher Unterhalt
Nach Rechtskraft der Scheidung besteht in vielen Fällen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dafür müssen die strengeren Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts geprüft werden. Ehegattenunterhalt kann in Betracht kommen, wenn von dem anderen Ehegatten eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, z.B. wegen Alter, Krankheit, Ausbildung, Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes und fehlender angemessener Erwerbstätigkeit. Wenn ein Ehegatte nicht die Möglichkeit hat, den der Ehe angemessenen Bedarf durch eigene Berufstätigkeit sicherzustellen, kann ein Aufstockungsunterhalt in Betracht kommen.