Kindesunterhalt

Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt besteht gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern, die nicht verheiratet sind und sich in einer Berufsausbildung befinden.

Bei minderjährigen Kindern erfüllt der Elternteil, bei dem die Kinder leben, den Naturalunterhalt in Form von Versorgung und Betreuung. Der andere Elternteil leistet den Kindesunterhalt (Barunterhalt) in Form monatlicher Zahlungen. Beim sog. Wechsel- oder Pendelmodell, wenn die Betreuungszeiten hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt sind, gibt es spezielle Regelungen.

Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile anteilig zum Kindesunterhalt verpflichtet. Die Höhe der Anteile richtet sich nach dem Verhältnis der Einkommen der Eltern und den Selbstbehalten.

Die Höhe des Unterhalts ist abhängig von verschiedenen Aspekten, von der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, des Alters und Bedarfs des Kindes sowie der Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen. Die Düsseldorfer Tabelle wird in der Regel zur Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen. Diese wird durch die Leitlinien der jeweils zuständigen Oberlandesgerichte ergänzt. Die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens ist sehr komplex, da zum Beispiel bestimmte Abzugsposten vom Einkommen berücksichtigt werden müssen.

Zur Düsseldorfer  Tabelle 2024 

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zum eigenen Unterhalt bleiben muss. Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern beträgt der Selbstbehalt beim Erwerbstätigen 1.450 €, beim nicht Erwerbstätigen 1.200 €. Das gleiche gilt für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die bei den Eltern bzw. einem Elternteil leben und noch zur Schule gehen. Der Selbstbehalt gegenüber den anderen Volljährigen, auf die die oben genannten Kriterien nicht zutreffen, beträgt 1.750 €. Hohe Anforderungen stellt der Gesetzgeber an den Unterhaltspflichtigen beim Mindestunterhalt gegenüber Minderjährigen. Damit der Unterhaltspflichtige den Mindestunterhalt zahlen kann, hat er sich mit allen in seiner Macht stehenden Kräften um Leistungsfähigkeit zu bemühen. Sofern seine Haupterwerbstätigkeit nicht ausreicht, muss er ggf. eine zumutbare Nebenbeschäftigung aufnehmen.

Häufige Fehler bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle
In vielen Fällen wird ein zu hoher oder zu niedriger Kindesunterhalt gezahlt, weil die Düsseldorfer Tabelle nicht richtig angewandt wird. Ein Fehler besteht oft darin, dass der Unterhaltsbetrag der ersten Seite des PDF-Dokuments der Düsseldorfer Tabelle entnommen wird. Dann wird in der Regel ein zu hoher Kindesunterhalt gezahlt. Denn richtig ist es, die Tabelle auf der letzten Seite des Dokuments, die sogenannten Zahlbeträge zu verwenden. Denn das Kindergeld steht beiden Eltern hälftig zu, wird in der Regel an einen Elternteil ausgezahlt und ist auf der letzten Seite der Düsseldorfer Tabelle bereits hälftig abgezogen. Wenn beispielsweise das Kind bei der Mutter wohnt, erhält diese das Kindergeld ausgezahlt. Da das Kindergeld beiden Elternteilen zusteht, ist der vom Vater zu zahlende Kindesunterhalt um den Betrag des halben Kindergeldes zu reduzieren. Ein weiterer Fehler liegt darin, dass keine Herabstufung oder Heraufstufung in der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen wird. Die Düsseldorfer Tabelle ist darauf zugeschnitten, dass zwei Personen Unterhalt geschuldet wird. Wird nur Unterhalt an ein Kind gezahlt, erfolgt in der Regel eine Heraufstufung in die nächst höhere Stufe. Sind Unterhaltszahlungen an drei Personen zu leisten, erfolgt regelmäßig eine Herabstufung und zwar um eine Stufe für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten. Ein weiterer Fehler besteht darin, dass das angesetzte Nettoeinkommen nicht richtig berechnet wird oder Abzugsposten nicht berücksichtigt werden. Relevant ist bei Angestellten das durchschnittlich bereinigte Jahresnettoeinkommen geteilt durch zwölf Monate. Es sind viele Positionen zu berücksichtigen wie z.B. Bonuszahlungen, Tantiemen, Steuererstattung, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Wohnvorteile usw.. Abzugsposten können z.B. Steuernachzahlungen sein, eine zusätzliche Altersvorsorge, Krankenzusatzversicherungen, zum Teil auch Kredite, usw.. Es gibt somit zahlreiche Fehlerquellen bei der Ermittlung des richtigen Kindesunterhaltsbetrages.