Versorgungsausgleich

Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten sollen mit dem Versorgungsausgleich gleichmäßig auf beide Ehegatten aufgeteilt werden. Der Grundgedanke für den Versorgungsausgleich liegt darin, dass ein Ehegatte, der aufgrund der Kinderbetreuung zeitweise gehindert ist eigene Rentenanwartschaften aufzubauen, einen Ausgleich erhalten soll. Wurde der Versorgungsausgleich nicht vertraglich ausgeschlossen oder wird darauf verzichtet, wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen mit dem Scheidungsantrag geregelt.