§ 1666 BGB als Rechtsgrundlage für die Grenzsperre
Wenn die Möglichkeit oder der Verdacht besteht, dass ein Elternteil mit Auslandsbezug versucht, ein Kind ins Ausland zu verbringen, um dort dauerhaft mit dem Kind zu wohnen und dies nicht dem Willen des anderen Elternteils entspricht, so kann versucht werden, mittels Verhängung einer Grenzsperre die Ausreise des Elternteils mit dem Kind zu verhindern. Ein entsprechender Antrag ist dann beim Familiengericht einzureichen und es kann im Eilverfahren der Beschluss zur Verhängung einer Grenzsperre erlassen werden.

Das Oberlandesgericht Bremen hat in einer Entscheidung über die Verhängung einer Grenzsperre ausgeführt, dass die Grenzsperre grundsätzlich einen Eingriff in das Grundrecht des jeweils betroffenen Elternteils und auch des Kindes darstellt, weshalb es für den Eingriff in das Grundrecht einer Ermächtigungsgrundlage bedarf. Auch in Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB ist die Ermächtigungsgrundlage für die Verhängung einer Grenzsperre § 1666 BGB.

In dem Verfahren führt das Oberlandesgericht Bremen aus, dass es für die Verhängung einer Grenzsperre allerdings nicht ausreicht, dass die abstrakte Möglichkeit besteht, dass der jeweilige Elternteil dauerhaft mit dem Kind ins Ausland verzieht. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis objektiv rechtfertigen, dass der Elternteil tatsächlich beabsichtigt, mit dem Kind ins Ausland zu verziehen, um dort dauerhaft zu bleiben.

OLG Bremen, Beschluss vom 20.12.2022, Az.: 4 UF 26/22, eingestellt am 15.11.2023

Praxishinweis:
Wird eine Grenzsperre nicht angeordnet und kommt es dann zu einem Verzug des Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils ins Ausland mit einem dauerhaften Verbleib, dann kann im Rahmen des Haager Kindschaftsübereinkommens die Rückführung des Kindes wegen unzulässiger Kindesentführung gerichtlich beantragt werden.