Zur Abänderung einer Jugendamtsurkunde auf Ausbildungsunterhalt
Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs, den ein Kind gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil hat, der barunterhaltspflichtig ist, kann es während der Zeit der Minderjährigkeit die Vorlage einer Jugendamtsurkunde verlangen. Die Jugendamtsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, aus der der Unterhaltsanspruch vollstreckt werden kann. Mit Erreichen der Volljährigkeit wandelt sich der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes. Es hat dann einen Unterhaltsanspruch in Geld gegenüber beiden Elternteilen, die Eltern haften quotal nach ihren Einkommensverhältnissen. Nimmt das Kind eine Ausbildung auf, so hat es einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Möchte der Unterhaltsschuldner, gegen den eine Jugendamtsurkunde vorliegt, diese bestehende Urkunde abändern, so steht ihm das Recht zu, einen gerichtlichen Antrag nach § 239 Absatz 1 vom FamFG zu stellen. Der Antragsteller muss in dem Fall die Tatsachen vortragen die eine Abänderung der Urkunde rechtfertigen. Im Wesentlichen ist also vorzutragen, weshalb ein entsprechender Anspruch in der Höhe oder aufgrund des entsprechenden Rechtsgrundes nicht mehr gegeben ist.

Beim Ausbildungsunterhalt wiederum muss das unterhaltsberechtigte volljährige Kind den Nachweis der Ausbildung erbringen und hat die Voraussetzung für den Ausbildungsunterhaltsanspruch nach § 1610 Absatz 2 BGB darzulegen und zu beweisen.

Kann das Kind diesen Beweis nicht antreten, so kann es zur Abänderung der Urkunde kommen und der Unterhaltsanspruch des Kindes, der nicht dargelegt und bewiesen wurde, erlischt.
OLG Bremen, Hinweisbeschluss vom 30.08.2022, Aktenzeichen 4 UF 17/22, eingestellt am 15.01.2024