Zur Abänderung gerichtlicher Unterhaltsvergleiche und der Unterhaltspflicht kraft rechtlicher Abstammung
Vor dem Bundesgerichtshof ging es in einem aktuellen Verfahren um die Fragestellung der Abänderbarkeit von gerichtlichen Unterhaltsvergleichen, die in einem familiengerichtlichen Verfahren geschlossen wurden und zudem um die Fragestellung der Koppelung von Unterhaltsansprüchen an die rechtliche Abstammung.

Zwischen der rechtlichen und der leiblichen Abstammung ist folgendermaßen zu unterscheiden:

Die leibliche Abstammung betrifft die genetische Abstammung. Die rechtliche Abstammung kommt durch gesetzliche Fiktion in Betracht. Wir ein Kind in eine bestehende Ehe hineingeboren, so gilt der Ehemann als Vater des Kindes. Es kommt dabei nicht auf die leibliche Abstammung an. Die Fiktion der rechtlichen Abstammung endet erst mit erfolgreich durchgeführter Vaterschaftsanfechtung.

In dem vorliegenden Verfahren ging es um Unterhaltsansprüche leiblicher Kinder und rechtlicher Kinder gegen einen Vater. Die Beteiligten hatten zuvor einen gerichtlichen Vergleich vor dem Familiengericht geschlossen. Aufgrund neuer Tatsachen beantragte der Vater eine Abänderung des Vergleichs. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass ein Prozessvergleich nicht der unanfechtbaren Rechtskraftwirkung unterliegt. Der Prozessvergleich unterliegt lediglich materiell rechtlichen Kriterien und kann deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgeändert werden.
Für die Abänderung kommt auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht, wenn die Voraussetzungen, die für den Vergleich vorlagen, im Nachgang weggefallen sind. Der Vergleich ist demnach abzuändern, aber nur bezüglich der veränderten Gegebenheiten. Unveränderte Grundlagen werden weiter fortgeschrieben.

Der Bundesgerichtshof führt in der Entscheidung weiter aus, dass es für das Verwandtschaftsverhältnis nach § 1601 BGB und die daran knüpfende Unterhaltspflicht lediglich auf die rechtliche Abstammung ankommt. Hat ein Vater es versäumt, die rechtliche Abstammung innerhalb der Anfechtungsfrist anzufechten und wird durch die Geburt eines Kindes in seine Ehe zum rechtlichen Vater, ohne dass das Kind biologisch von ihm abstimmt, so führt dies nicht zu einem Wegfall der Unterhaltspflicht.
Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 580/18, vom 29.01.2020, eingestellt am 15.03.2020