Ablehnung der Befangenheit eines Richters
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hatte im Rahmen einer sofortigen Beschwerde darüber zu entscheiden, ob eine Richterin, die im familienrechtlichen Unterhaltsverfahren einen rechtlichen Hinweis gegeben hat, befangen war.

In dem Verfahren ging es um die Frage von Trennungsunterhaltsansprüchen. In der Unterhaltsberechnung gingen sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner davon aus, dass ein Pflegegeld, das die Antragstellerin und Mutter für die behinderte Tochter erhalten hat, als Einkommen anzurechnen sei.

In der Verhandlung führte die Richterin aus, dass das Pflegegeld nach § 13 Abs. 6 SGB XI in Anrechnung zu bringen sei. Da dies vorliegend nicht der Fall war, sah die Gegenseite die Richterin als befangen an und stellte einen entsprechenden Befangenheitsantrag. Dieser Befangenheitsantrag wurde zunächst durch das Amtsgericht mit Hinweis auf 139 ZPO abgelehnt, da es sich bei der Hinweiserteilung um einen rechtlichen Hinweis handelte.

Gegen den ablehnenden Antrag der Befangenheit legte die Gegenseite sofortige Beschwerde ein. Auch die sofortige Beschwerde wurde abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main führt aus, dass das Gericht rechtliche Hinweise geben muss, wenn diese für die rechtliche Bewertung im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Dies erfolgt aus dem Gebot nach
§ 139 ZPO.

Aus diesem Grund kann aus der rechtlichen Hinweispflicht des Gerichts kein Befangenheitsgrund hergleitet werden.
OLG Frankfurt/Main, Az. 2 WF 229/20, Beschluss vom 10.09.2020 – eingestellt am 30.06.2021