Abstammung und Auskunft hinsichtlich des leiblichen Vaters
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass das Auskunftsverlangen des Kindes gegen die leibliche Mutter, die aufgrund einer Adoption nicht mehr die rechtliche Mutter ist, dennoch nach § 1618 a BGB erfolgt. Diese Norm ermöglicht es dem Kind, Auskunft gegen die auskunftspflichtige Mutter zu erlangen, wer der leibliche Vater ist. Es mag aber sein, dass die Mutter aufgrund einer fehlenden Kenntnis des Vaters den Anspruch nicht erfüllen kann, sodass dies unmöglich ist. In einem solchen Verfahren hat die Mutter allerdings zu beweisen, dass sie alle ihr zumutbaren Erkundigungen im Einzelfall eingeholt hat, um in Erfahrung zu bringen, wer der leibliche Vater ist. Möglich ist auch, dass man einen vollstreckbaren Titel auf Auskunft hinsichtlich der Identität des leiblichen Vaters gegen die Mutter erreicht. Auch dieser Anspruch ist vollstreckbar. Ein Ausschluss nach § 120 Abs. 3 FamFG analog liegt nicht vor.

Ein solcher Titel ermöglicht es bei beharrlicher Verweigerung der Kindesmutter gegebenenfalls mit Zwangsmitteln gegen die Mutter vorzugehen, um den Namen des leiblichen Vaters zu erfahren. Nur wenn die Mutter ausreichend darlegt und beweist, dass sie das ihr im Einzelfall mögliche getan hat, um den Namen des Vaters in Erfahrung zu bringen, kann ein solcher Anspruch ausgeschlossen sein.
BGH, Az.: 12 ZB 183/21, Beschluss vom 19.01.2022, eingestellt am 30.04.2022