Adoption eines Flüchtlings
Auch bei der Adoption eines Flüchtlings muss die Identität des Flüchtlings festgestellt werden, um eine Adoption zu ermöglichen. Grundsätzlich wird der Nachweis der Identität durch einen Nationalpass, wie beispielsweise ein Reisepass oder ein Personalausweis, sichergestellt. Wenn ein Flüchtling dieses Dokument nicht vorweisen kann, bedarf es anderer Nachweise für seine Identitätsfeststellung.

Vor dem Bundesgerichtshof ging es in einem aktuellen Verfahren um die Adoption eines afghanischen Flüchtlings. Dieser hatte zunächst bei Stellung seines Asylantrages ein Geburtsdatum angegeben, das von dem Datum im Adoptionsantrag abwich. Darüber hinaus hat man versucht, im Adoptionsverfahren den Nachweis der Identität über ein afghanisches Ausweisdokument, die sogenannte „Tazkira“ zu beweisen. Dieses Dokument enthielt allerdings keine Hinweise zu körperlichen Merkmalen und enthielt ein Foto, das nach Feststellung des Gerichts sowohl den Anzunehmenden als irdendeine andere Person hätte darstellen können. Das Beschwerdegericht sah es deshalb nicht als erwiesen an, dass die Identität sich für den Anzunehmenden rechtlich mit Sicherheit feststellen ließ. Erst im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof konnte der Anzunehmende einen Nachweis durch Ausweis des Generalkonsulats von Afghanistan vorlegen. Dieses Ausweisdokument wurde vom Bundesgerichtshof zugelassen, auch wenn es nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, denn auch im Revisionsverfahren können aus Gründen der prinzipiell geltenden Verfahrensökonomie Beweismittel zugelassen werden, wenn dies nicht dazu führt, dass eine weitere Beweisbedürftigkeit besteht. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof dieses Ausweisdokument zugelassen.

Der Bundesgerichtshof stellt weiter fest, dass es für die Adoption einer sittlichen Rechtfertigung bedarf. Im Grundsatz wurde die sittliche Rechtfertigung abgelehnt, da ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Beteiligten noch nicht festgestellt werden konnte und der Adoptionsantrag kurz nach Ablehnung des Asylantrages gestellt wurde. Bei der Adoption von Flüchtlingen ist insbesondere zu prüfen, ob eine sittliche Rechtfertigung im Eltern-Kind-Verhältnis gesucht wird, was Voraussetzung für die Annahme ist, oder ob aufenthaltsrechtliche Erwägungen eine Rolle spielen. Der Bundesgerichtshof kam in dem Verfahren zu der Entscheidung, dass hier aufenthaltsrechtliche Beweggründe der sittlichen Rechtfertigung entgegen standen. Aus diesem Grund bedurfte es auch keiner Anhörung der leiblichen Kinder der annehmenden Eltern, die grundsätzlich in einem Adoptionsverfahren zu hören sind, bevor die Entscheidung ergeht.
Bundesgerichtshof, Az. XII ZB 442/18, Beschluss vom 25.08.2021, eingestellt am 01.04.2022