Adoptionsverfahren
Der Notar hat beim Amtsgericht unter Bezugnahme auf die notarielle Urkunde beantragt, die Annahme des volljährigen, 52-jährigen Anzunehmenden als Kind des inzwischen 67-jährigen Annehmenden auszusprechen. Begründet wird der Antrag damit, dass der Annehmende und der Anzunehmende sich bereits seit 1990 kennen und auch schon zuvor eine Bekanntschaft über die Eltern bestanden hat. Beide seien Schausteller und würden sich in beruflicher und privater Hinsicht unterstützen und die Hilfe des anderen benötigen. Weiter wird aufgeführt, sie könnten sich gegenseitig auf die Hilfe verlassen. Von dem Annehmenden wird ein Marktstand sowie in den Wintermonaten eine Glühweinbude betrieben, der Anzunehmende sei dort beruflich von Anfang an für ihn tätig.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Adoption zurückgewiesen und die Beteiligten haben dagegen Beschwerde eingelegt.

Das Gericht führt aus, dass die Beschwerde zulässig und begründet ist; denn ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Dabei kommt es auf eine objektive Betrachtung der bestehenden Bindungen und Entwicklungsmöglichkeiten an, die für das Bestehen einer Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft zu erwarten seien. Wenn nach Abwägung des Gerichts Zweifel bestehen bleiben, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht bzw. in Zukunft erwartet werden kann, muss der Antrag abgelehnt werden. Wenn die für die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses sprechenden Gründe überwiegen, ist das Vorhandensein von Nebenzwecken unschädlich.

Das Gericht hat eine Eltern-Kind-Beziehung im vorliegenden Fall nicht angenommen.
LG Bremen, Az.: 4 UF 73/19 = 151 F 184/19, AG Bremerhaven, Beschluss vom 17.10.2019, FamRZ 2020, 519 (Volljährigenadoption), eingestellt am 15.04.2021