Änderung eines funktionierenden Umgangsmodells in ein Wechselmodell?
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ging es in einem aktuellen Verfahren um die Fragestellung, ob das Umgangsmodell, auf das sich die Eltern zunächst geeinigt haben, und das zwischen den Eltern funktionsfähig praktiziert werden kann, in ein Wechselmodell geändert werden kann.

Die Eltern hatten sich zwar auf ein Modell geeinigt. Dies wurde auch durchgeführt und praktiziert. Nach einiger Zeit wollte der Vater jedoch dieses Umgangsmodell ändern, und zwar in ein Wechselmodell. Hiergegen wandte sich die Kindesmutter, auch die Kinder haben sich ihr gegenüber über einen längeren Zeitraum konstant sowohl gegenüber der Verfahrensbeiständin als auch gegenüber dem Jugendamt geäußert.

Das Oberlandesgericht Frankfurt führt in seinem Beschluss aus, dass dem Kindeswillen im Umgangsverfahren eine hohe Bedeutung zukommt, allerdings sind hier auch das jeweilige Alter und die individuelle Reife des Kindes zu berücksichtigen. Es beruft sich weiter auf Studien, dass ein aufgedrängter Umgang für Kinder als Belastung empfunden werden kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt führt weiter aus, dass der Kindeswille nicht nur die Personenbindung zum Ausdruck bringt, sondern auch Ausdruck der kindlichen Selbstbestimmung ist, die mit zunehmenden Alter an Bedeutung gewinnt. Mit zunehmenden Alter kann ebenso davon ausgegangen werden, dass die Entwicklung des selbstbestimmten Kindeswillens heranreift. Beachtlich ist der Kindeswille dann, wenn er Ausdruck der Verstandesreife des Kindes ist. Als stabil wird ein Kindeswille bezeichnet, wenn er über einen längeren Zeitraum geäußert wird. Das Gericht geht auch auf die Tatsache ein, dass ein Kindeswille auch beeinflusst sein kann. Es führt aber weiter aus, dass auch ein beeinflusster Kindeswille ein Kindeswille sein kann, der zu beachten ist. Er ist lediglich dann nicht zu beachten, wenn von einer illoyalen Einflussnahme durch ein Elternteil die Willensbildung herbeigeführt wird.

In solchen Fällen kann auch eine Entscheidung gegen den Kindeswillen herbeigeführt werden.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte als gegeben an, dass der Kindeswille, der als stabil und konstant geäußert angesehen wurde, zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, als das geforderte Wechselmodell abzulehnen.

Ein Wechselmodell gegen den Willen des Kindes wurde also nicht durchgesetzt.
OLG Frankfurt/Main, Az.: 3 UF 144/20, Beschluss vom 06.07.2021, eingestellt am 15.08.2021