Anerkennungsverfahren ausländischer Entscheidungen in Abstammungssachen
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München befasst sich mit der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Abstammungssachen. Im Kern geht es darum, unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Entscheidung, die einem Kind bestimmte Eltern zuordnet, auch in Deutschland anerkannt werden kann.
Laut dem OLG München ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Personen, denen ein Kind durch eine ausländische Entscheidung zugeordnet wird, auch die rechtlichen Eltern sind. Dies gilt, sofern keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ausländische Entscheidung aufgrund eines Verstoßes gegen den ordre public (öffentliche Ordnung) nicht anerkannt werden kann. Der ordre public stellt sicher, dass wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts und der Gerechtigkeit gewahrt bleiben.
Das Gericht betont, dass eine ausländische Entscheidung nur dann nicht anerkannt werden darf, wenn sie in so gravierender Weise gegen grundlegende Prinzipien des deutschen Rechts verstößt, dass ihre Anerkennung untragbar wäre. Dies betrifft beispielsweise Fälle, in denen die ausländische Entscheidung auf einer offensichtlichen Verletzung von Grundrechten oder grundlegenden Verfahrensprinzipien beruht.
Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die ausländische Entscheidung gegen den ordre public verstoßen könnte. Daher entschied das OLG München, dass die Anerkennung der ausländischen Entscheidung erfolgen kann und die betreffenden Personen als rechtliche Eltern des Kindes anzusehen sind.
OLG München, Beschluss vom 04.08.2023, Aktenzeichen 16 UF 614/23e, eingestellt am 15.07.2024