Zu der Frage der Anrechnung erzielter Nebeneinkünfte im Rahmen des Trennungsunterhalts
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung Kriterien dafür aufgestellt, ob und wann Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, die der Unterhaltspflichtige erzielt, bei der Berücksichtigung des Einkommens im Trennungsunterhalt eine Rolle spielen.

Im vorliegenden Fall ging der unterhaltspflichtige Ehemann nach der Trennung neben seiner Vollzeittätigkeit einer Nebentätigkeit nach. Im Rahmen dieser Nebentätigkeit erzielte er Einkünfte, die zuvor während der Ehezeit nicht erzielt wurden. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat für die Zurechnung aus Nebentätigkeit erzielter Einkünfte festgelegt, dass sich deren Berücksichtigung für die Unterhaltskalkulation nach den Grundsätzen von Treu und Glauben richtet. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob es sich bei den Einkünften aus der Nebentätigkeit um Einkünfte handelt, die nachhaltig erzielt werden, dauerhaft zur Verfügung stehen und damit zumutbar für die Anrechnung seien oder ob es sich um eine überobligatorische Tätigkeit handelt, die jederzeit beendet werden kann und es sich deshalb um eine unzumutbare Tätigkeit handelt. Während die dauerhaften und nachhaltig erzielten Einkünfte einer Nebentätigkeit anzurechnen sind, ist es im Fall der unzumutbaren Nebentätigkeitseinkünfte nur dann der Fall, wenn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Berücksichtigung zu erfolgen hat. In einem solchen Fall werden also die Einkünfte herangezogen. In der aktuellen Entscheidung kommt das Oberlandesgericht Brandenburg zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte, die der Ehemann im Trennungszeitpunkt aus seiner Nebentätigkeit erzielt hat, die zudem nicht dauerhaft angelegt war, nicht zur Unterhaltsberechnung mit hinzugerechnet werden können. Der Grund liegt im Wesentlichen darin, dass diese Nebentätigkeit erst im Rahmen der Trennung aufgenommen wurde und der Ehemann dadurch im Trennungszeitpunkt mehr verdiente als er während der Ehezeit im Zusammenleben verdient hatte. Während dieser Zeit stand das Geld aus der Nebentätigkeit den Eheleuten nicht zur Verfügung, weshalb es nicht für die Unterhaltsberechnung angesetzt werden kann. Würde es angesetzt werden, würde es zu einer Besserstellung der unterhaltsberechtigten Ehefrau im Rahmen der Trennung kommen.
OLG Brandenburg, Az.: 13 UF 71/15, Beschluss vom 11.02.2020, eingestellt am 15.04.2020