Anwendung der Steuerklasse bei Erwerben vom biologischen Vater, der nicht der rechtliche Vater ist
Der Bundesfinanzhof hatte in einer aktuellen Entscheidung darüber zu urteilen, welche Steuerklasse für eine Schenkung anzuwenden ist, die der biologische Vater seiner Tochter gemacht hatte.

Im vorliegenden Fall war der biologische Vater nicht der rechtliche Vater der Beschenkten. Das Gesetz unterscheidet zwischen rechtlicher und biologischer Vaterschaft. Wird ein Kind in eine Ehe geboren, obwohl der Vater nicht der biologische Vater ist, so wird er kraft Gesetzes zum rechtlichen Vater des Kindes. Dies gilt solange, bis die Vaterschaft angefochten wurde.

In dem Sachverhalt wurde für die Schenkung des biologischen Vaters an seine Tochter die Steuerklasse III nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz angesetzt. Der Vater war der Meinung, dass die Steuerklasse I Anwendung finden sollte. Die Steuerklassen sind maßgeblich für die zu berechnenden Erb- und Schenkungssteuern.

In der Entscheidung führt der Bundesfinanzhof aus, dass für die Steuerklassen nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz die Vorschriften des Zivilrechts über die Abstammung und die Verwandtschaft maßgeblich sind. Maßgeblich ist in dem Fall die rechtliche Abstammung des Kindes und damit ist der rechtliche Vater, also der Vater, der nach dem Gesetz Vater des Kindes ist, auch wenn es sich dabei nicht um den biologischen Vater handelt, nach Steuerklasse I zu bemessen. Erwerbe von dem biologischen Vater, der nicht rechtlicher Vater des Kindes ist, werden nach Steuerklasse III bemessen. In der Entscheidung führt der Bundesfinanzhof auch seine Auffassung aus, dass aus Sicht des Bundesfinanzhofs keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die unterschiedliche Besteuerung bestehen.
Bundesfinanzhof, Az. II R 5/17, Urteil vom 05.12.2019, eingestellt am 01.05.2020