Aufnahme eines Minijobs zur Herstellung der Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht
Das Oberlandesgericht hat im Jahr 2023 in diversen Fällen über die Voraussetzungen der Leistungsunfähigkeit zur Erbringung des Mindestkindesunterhalts Entscheidungen getroffen.

Will sich ein Unterhaltsschuldner auf seine Leistungsunfähigkeit berufen, so hat er die subjektiven Erwerbsbemühungen, die er getätigt hat, um einen Beruf auszuüben und die objektiven Kriterien hinsichtlich seiner Erwerbsbiographie, seines Alters und Gesundheitszustandes, aber auch hinsichtlich des Arbeitsmarktes darzulegen und zu beweisen, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden, die es ihm ermöglichen würde, ein Gehalt zu erzielen, mit dem Mindestkindesunterhalt für ein leibliches Kind, für das die Unterhaltspflicht nach § 1603 BGB besteht, erbringen zu können.

An die Darlegungs- und Beweislast der Leistungsunfähigkeit sind strenge Maßstäbe anzulegen. Der Grund liegt darin, dass Eltern für ihre Kinder verantwortlich sind und nach § 1603 Abs. 2 BGB ihre gesamte Kraft einzubringen haben, um den Mindestkindesunterhalt bedienen zu können. Aus diesem Grund hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden, dass ein Vater, der nicht in der Lage ist, mit seiner bisherigen Tätigkeit den Mindestkindesunterhalt für ein gemeinsames Kind bedienen zu können, sich im Rahmen von fiktiven Einkünften auch die Einkünfte aus einem potentiellen Minijob mit 16 Stunden monatlicher Arbeitszeit zurechnen zu lassen hat.

Gründe, die dafür sprachen, dass diese fiktive Berücksichtigung von Einkünften als unzumutbar erschienen, sah das Oberlandesgericht Bremen nicht. Daraus ergibt sich, dass auch die Aufnahme von Nebentätigkeiten für den leistungspflichtigen Elternteil zumutbar sind, sofern er die subjektiven und objektiven Kriterien nicht ausreichend widerlegen kann.
OLG, Az.: 4 UF 85/22, Beschluss vom 09.05.2023, eingestellt am 31.12.2023