Zum Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten und dessen Anspruchserfüllung
Ist ein Pflichtteilsberechtigter nicht Erbe geworden, so stehen ihm Auskunftsansprüche und Pflichtteilsansprüche gegen den oder die Erben zu. Pflichtteilsberechtigt ist derjenige, der nach dem Gesetz eigene Erbansprüche ableiten kann, vom Erblasser jedoch nicht als Erbe eingesetzt wurde, hierzu zählen beispielsweise die Kinder des Erblassers, der Ehegatte des Erblassers, eingetragene Lebenspartner oder, wenn keine Kinder des Erblassers vorhanden sind, die Eltern.

Zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs hat das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss nun konkretisiert, dass insbesondere bei einem titulierten Auskunftsanspruch, also bei einem bereits gerichtlich festgestellten Auskunftsanspruch, die Auskunft gegenüber dem Auskunftsberechtigten nicht bereits dadurch erfüllt ist, dass lediglich abstrakte Auskünfte erteilt werden. Der Auskunftsanspruch hat zum Zweck, dass er dem Pflichtteilsberechtigten einen eigenen Leistungsanspruch mit an die Hand gibt, wonach er nach erfolgter Auskunft den Leistungsumfang selbst ermitteln und beziffern kann. Dafür ist es erforderlich, dass die Auskunft konkrete Zahlen beinhaltet, die eine Eigenberechnung für den Pflichtteilsberechtigten ermöglichen. Ist dies bei einem titulierten Anspruch nicht der Fall, so hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, im Rahmen von Zwangsmitteln Zwangsgeld gegen den Verpflichteten geltend zu machen, damit dieser seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nachkommt.
OLG Koblenz, Az.: 12 W 412/21, Beschluss vom 15.12.2021, eingestellt am 01.08.2022