Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Vereinbarung
Zu den Ehesachen im Rahmen einer Ehescheidung gehört auch die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden Rentenanwartschaften jeglicher Art, Pensionsanwartschaften oder auch private oder betriebliche Altersversorgungen ausgeglichen.
Für die Dauer der Ehezeit wird dann ermittelt, welcher Ehegatte Anwartschaften in welcher Höhe erworben hat und die jeweils hälftige Anwartschaft geht dann auf den anderen Ehegatten über, sofern keine Geringwertigkeit vorliegt.
Im Rahmen der Privatautonomie haben die Ehegatten die Möglichkeit gemäß § 7 VersAusglG eine Vereinbarung zu treffen, dass der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen wird. Hierfür bedarf es der Form der notariellen Urkunde. Einen solchen Ausschluss können die Ehegatten prinzipiell bis zur Rechtskraft der Ehescheidung und der Tenorierung über den Versorgungsausgleich treffen.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens besteht für das Gericht jedoch die Pflicht der Prüfung der Inhalts- und Ausübungskontrolle, ob die Vereinbarung rechtmäßig zwischen den Beteiligten geschlossen wurde, ohne dass eine Benachteiligung darin zu sehen ist.
Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem entsprechenden Fall näher ausgeführt, was im Rahmen der Inhalts- und Ausübungskontrolle vorzunehmen ist, hierzu gehört zum einen die Prüfung, ob eine Täuschung oder Drohung gemäß § 123 BGB beim Abschluss der Vereinbarung vorgelegen hat, die Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB verstößt oder aber, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs für eine Partei benachteiligend ist, da diese nicht mehr in der Lage ist, selbständig Versorgungsanwartschaften im Rahmen des Berufslebens zu begründen. Im vorliegenden Fall waren beide Ehegatten vollständig berufstätig, haben den Versorgungsausgleich ausgeschlossen, so dass das Oberlandesgericht Bremen im Rahmen der Inhalts- und Ausübungskontrolle keinen Verstoß feststellen konnte.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 48/22, Beschluss vom 13.12.2022, eingestellt am 01.06.2024