Ausschluss von Umgang und Sorge und Artikel 6 Grundgesetz
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Nichtannahmebeschluss mit den Voraussetzungen für einen vorläufigen Umgangsausschluss, der auch den Ausschluss begleiteter Umgänge mitumfasst, im Rahmen des Art. 6 Grundgesetz (GG) befasst. Art. 6 GG befasst sich mit Grundrechtsschutz von Ehe und Familie und auch der Pflege sowie der Erziehung von Kindern.

Umgang und Sorge stellen hinsichtlich der Eltern und der Kinder ein Grundrecht dar. Aber auch Grundrechte können eingeschränkt werden, wenn dies zum Schutz eines Grundrechtsträgers erforderlich ist. Im Rahmen der Fragestellung von Umgangsausschlüssen oder auch von begleiteten Umgangsausschlüssen, also Umgänge, an denen neben dem Elternteil eine weitere Person den Umgang begleitet, bedürfen daher strengen Anforderungen. Das Bundesverfassungsgericht hat erneut festgestellt, dass Umgang und auch begleitete Umgänge ausgeschlossen werden können, wenn im Einzelfall eine Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung des Kindes gegeben ist und deshalb der Ausschluss dem Schutz des Kindes dient und erforderlich ist. Ordnet ein Gericht einen längeren Umgangsausschluss oder aber auch einen unbefristeten Umgangsausschluss an, dann hat es in der Beschlussfassung die konkrete Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit des drohenden Schadens für das Kind zu benennen. Auch wenn dies im Rahmen einer einstweiligen Anordnung geschieht, bei der aufgrund der spezifischen Eilbedürftigkeit eines einstweiligen Anordnungsverfahrens die Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts im Rahmen der Amtsermittlung regelmäßig geringer sind als in einem Hauptsacheverfahren, so muss sich das Gericht mit der Gefährdungslage des Kindes auseinandersetzen und im Rahmen der Wahrscheinlichkeit und des Ausmaßes des drohenden Schadens aufgrund der vorgelegten Beweismittel, das sofortige Einschreiten für geboten erachten, ohne dass weitere gerichtliche Ermittlungen erforderlich sind. Hierbei hat das Gericht eine Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des drohenden Schadens festzustellen, je größer und schwerer der Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die das Gericht an die Eintrittswahrscheinlichkeit zu stellen hat.
Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 2345/22, Nichtannahmebeschluss vom 20.01.2023, eingestellt am 01.08.2023