Außergerichtlicher Vergleich und Gebührenwert im gerichtlichen Verfahren
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ging es um die Wertfeststellung der anwaltlichen Gebühren, die für einen außergerichtlichen Vergleich im Bereich des Güterrechts anfallen, insbesondere wenn eine Grundstücksübertragung beinhaltet ist und gleichzeitig ein gerichtliches Verfahren im Scheidungsverbund über die Vermögensauskunft rechtshängig ist.
Im Rahmen der Scheidung wollten sich die Eheleute über die Aufteilung ihres Vermögens einigen, was auch die Übertragung eines Grundstücks umfasste. Das Verfahren zum Zugewinnausgleich war in den Scheidungsverbund gestellt worden und dieses Verfahren befand sich in der Auskunftsstufe des jeweiligen Vermögens zu den einzelnen Stichtagen.
Das Gericht hatte zu entscheiden, welche Gebühren für den außergerichtlichen Vergleich anfallen. Grundsätzlich gibt es verschiedene Arten von Gebühren im Familienrecht, darunter die für gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeiten. Bei einem Vergleich, der eine Vermögensübertragung wie ein Grundstück umfasst, wird häufig eine Einigungsgebühr erhoben.
In seinem Beschluss stellte das OLG Köln klar, dass auch in einem Fall, in dem ein gerichtliches Verfahren zur Auskunft läuft, für den außergerichtlichen Vergleich eine Einigungsgebühr anfällt. Diese Einigungsgebühr wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben, die für das gerichtliche Verfahren anfallen. Die Begründung dafür liegt darin, dass der Vergleich eine eigenständige Leistung ist, die nicht unmittelbar mit dem laufenden Gerichtsverfahren verbunden ist.
Darüber hinaus betonte das Gericht, dass die Höhe der Einigungsgebühr sich nach dem Wert des übertragenen Grundstücks richtet. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Gebühren im Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Einigung stehen.
Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung des OLG Köln, dass für einen außergerichtlichen Vergleich, der eine Grundstücksübertragung umfasst, eine zusätzliche Einigungsgebühr anfällt, auch wenn parallel ein gerichtliches Auskunftsverfahren läuft. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach dem Wert des übertragenen Grundstücks.
OLG Köln, Az.: 10 WF 170/23, Beschluss vom 4. Dezember 2024, eingestellt am 01.07.2024