Auswirkungen von Corona in Bezug auf das Thema Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt)
Das Thema Corona spielt auch eine bedeutende Rolle bei Trennung und Scheidung in Bezug auf Unterhaltsregelungen. Es können sich insbesondere Änderungen in Bezug auf die Unterhaltshöhe ergeben, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund der Corona-Krise kein Einkommen mehr erzielt, weil er beispielsweise in der Gastronomie tätig ist oder im Einzelhandel oder weil beispielsweise Kurzarbeit angeordnet wurde und der Unterhaltspflichtige weniger Einkommen hat. Dann ist es selbstverständlich so, dass man bei der Unterhaltsberechnung bezüglich des Kindesunterhalts, des Trennungsunterhalts oder des Ehegattenunterhalts vom tatsächlichen jetzigen Einkommen ausgehen muss. Es ist dann nicht mehr, wie ansonsten üblich, einen Durchschnitt der letzten 12 Monate bei Angestellten oder der letzten drei Jahre bei Selbständigen anzunehmen, sondern es ist auf die jetzige aktuelle Situation abzustellen. Wenn bereits Unterhaltstitel in Form von Urkunden, familiengerichtlichen Beschlüssen oder gerichtlichen Vergleichen bestehen, müssten diese abgeändert werden. Zunächst bietet es sich an, dass außergerichtlich die andere Partei angeschrieben wird und um Herausgabe des Titels gebeten wird aufgrund der veränderten Situation und eine Neuberechnung des Unterhalts vorgelegt wird. Sofern der Unterhaltsberechtigte damit nicht einverstanden ist, müsste vor Gericht ein Antrag auf Abänderung des Vergleichs bzw. des Titels gestellt werden.
Dr. jur. Alexandra Kasten, eingestellt am 26.03.2020