Die Berechnung des Minderjährigenunterhalts bei höheren Einkommen der Eltern
Der Bundesgerichtshof hat mit seinen Entscheidungen vom 15.11.2017 (Az.: XII ZB 503/16) und vom 25.09.2019 (Az.: XII ZB 25/19) den Weg dafür bereitet, dass neue Berechnungsmethoden des Kindesunterhalts bei hohen Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen entstehen können. In den Entscheidungen geht es um unterhaltspflichtige Eltern, deren Einkünfte oberhalb der Einkommensgrenze der Düsseldorfer Tabelle von 5.500,00 € (im Jahr 2020) liegen. In älteren Entscheidungen hat der BGH den Lösungsansatz, die Düsseldorfer Tabelle für höhere Einkünfte entsprechend fortzuschreiben, abgelehnt. Aus diesem Grund musste das minderjährige Kind bei hohen Einkünften des unterhaltspflichtigen Elternteils den Bedarf konkret darlegen. An diesen Entscheidungen hält der BGH nun nicht mehr uneingeschränkt fest. Der Bedarf des minderjährigen Kindes richtet sich gem. § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Kindes, die sich regelmäßig von seinen Eltern ableitet. Dabei kommt es auf die Lebensstellung von beiden Eltern an und nicht nur auf die Lebensstellung des Unterhalspflichtigen. Dem Kind bleibt nach der neueren Entscheidung des BGH freigestellt, den Bedarf weiterhin durch konkrete Bedarfsberechnungen zu begründen. Dabei soll beachtet werden, dass der Unterhalt des minderjährigen Kindes maßgeblich durch das „Kindsein“ geprägt wird. Der Unterhalt beinhaltet somit keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern und dient erst recht nicht zur Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Kindes. In der neueren Entscheidung des BGH wird abweichend von der früheren Rechtsprechung der Unterhalt so berechnet, dass eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des doppelten des höchsten Einkommensbetrages erfolgen kann. Der BGH hat nicht konkret vorgegeben, wie die Fortschreibung erfolgen soll. Die Einkommensstufen in der Düsseldorfer Tabelle erfolgen bei der Einkommenshöhe in 400,00 €-Schritten.
BGH, Beschluss vom 16.09.2020, Az.: XII ZB 499/19; Viefhues: Neue Wege der Berechnung des Minderjährigenunterhalts bei höheren Einkommen der Eltern. In: Forum Familienrecht 1/2021, S. 5 ff., eingestellt am 15.01.2021