Zur Frage der Berufsbetreuung statt der Betreuung durch Angehörige oder ehrenamtliche Personen
Kommt es zur Demenz und Geschäftsunfähigkeit von Angehörigen, so stellt sich die Frage der Betreuung. Im erbrechtlichen Kontext kann diese sich auch daraus ergeben, dass beispielsweise nur ein Elternteil eine Vorsorgevollmacht erteilt hat.

In einem aktuellen Fall vor dem Bundesgerichtshof hatten sich die Eltern gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und die Kinder als Schlusserben. Der Ehemann, der eine Steuer- und Wirtschaftsprüfungskanzlei unterhielt und über umfangreiches Vermögen verfügte, hatte mit seiner Ehefrau ein solches Testament errichtet. Zudem hatte er dem Sohn eine Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erteilt. Der Vater verstarb im Jahr 2017, die Mutter war seit dem Jahr 2010 an Demenz erkrankt und war als längerlebende Ehegattin aufgrund testamentarischer Regelung Alleinerbin nach dem Ehemann. Zuvor wurde umfangreicher Besitz schon auf die Kinder übertragen und der Sohn war Alleingesellschafter der Wirtschaftsprüfungskanzlei des Vaters. Da keine Betreuungsvollmacht für die Mutter bestand, regelte der Sohn dies zunächst selbst. Aus seiner Betreuung war allerdings nicht ersichtlich, welche Konten der Mutter gehörten, was mit den Mieteinnahmen der Mutter geschehen ist, außer dass diese auf sein eigenes Konto übertragen wurden und wie er das Vermögen der Mutter verwaltete. Aus diesem Grund wurde eine Berufsbetreuung durch das Betreuungsgericht bestellt, um das Vermögen der dementen Mutter zu verwalten. Hiergegen wandte sich der Sohn mit einer entsprechenden Klage. In der Klage wurde dargelegt, dass vor der Berufsbetreuung eine Betreuung durch Angehörige oder aber ehrenamtliche Betreuer erfolgen könnte.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass die Vollmacht, unter der der Sohn gehandelt hat, nicht als Betreuungsvollmacht für die Mutter geeignet war, da diese selbst keine Vollmacht erteilt hatte. Der Bundesgerichtshof hat zudem ausgeführt, dass nicht ersichtlich war, dass der Sohn tatsächlich das Vermögen der Mutter betreut hat, so wie es einer Betreuung entspricht. Aus diesem Grund war ein Betreuer zu bestellen. Der Bundesgerichtshof hat dann allerdings die Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, da die Vorinstanz nicht geprüft hatte, ob die benannten ehrenamtlichen Betreuer die Aufgabe der Betreuung nicht hätten übernehmen können. Dass diese aus der Sphäre des Sohnes stammten, oder dem Unternehmen nahestehen, bedeutet nicht, dass diese grundsätzlich für eine Betreuung der Vermögensangelegenheiten der demenzkranken Mutter ungeeignet waren.

Praxishinweis:Der Sachverhalt zeigt klar auf, wie wichtig der Abschluss von Vorsorgevollmachten ist, um das Vermögen für den Fall der Demenz in der Familie verwaltet oder durch nahe Angehörige oder Bekannte verwaltet zu wissen, als dass die Betreuung möglicherweise an einen Berufsbetreuer übergeht. Letztlich ist es aber eine Entscheidung, die jeder selbst zu treffen hat.
BGH, Az.: XII ZB 67/20, Beschluss vom 03.02.2021, eingestellt am 14.07.2021