Zum Scheinbeschluss und der Zulässigkeit einer Beschwerde im familienrechtlichen Verfahren
Entscheidungen in Familiensachen werden durch Beschluss des Gerichts den Verfahrensbeteiligten zugestellt. Der Beschluss wird durch den Richter oder die Richterin erlassen, unterzeichnet und postalisch zugestellt. Versäumt es der Richter oder die Richterin, den Beschluss zu unterzeichnen und wird der Beschluss den Verfahrensbeteiligten dennoch zugestellt, so liegt zwar ein gesetzmäßig zugestellter Beschlussentwurf vor, dieser hat dann auch den Rechtsschein einer durch das Gericht erlassenen Entscheidung, aufgrund der mangelnden Unterschrift liegt jedoch lediglich ein "Scheinbeschluss" vor.

Ein Scheinbeschluss ist jedoch kein rechtskräftiger Beschluss und ihm erwächst keine Rechtskraft. Ein solcher Beschluss hat lediglich den Rechtsschein eines wirksamen Beschlusses. Liegt ein Scheinbeschluss vor, so kann dieser mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die gegen eine rechtlich wirksam erlassen Entscheidung möglich sind, vgl. Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XII ZB 592/11. Da der Scheinbeschluss keine wirksame und abschließend Entscheidung des Familiengerichts der ersten Instanz darstellt, kann die Beschwerde dagegen nicht als unzulässig verworfen werden. Das Beschwerdegericht hat im Fall des Scheinbeschlusses die Nichtexistenz einer rechtlichen Entscheidung festzustellen. Des Weiteren hat das Beschwerdegericht die Entscheidung dem erstinstanzlichen Gericht (Amtsgericht) zuzustellen, damit das bisher nicht rechtlich beendete Verfahren abgeschlossen werden kann. Das Amtsgericht hat einen erneuten, rechtskräftigen Beschluss zu erlassen, damit das erstinstanzliche Verfahren formgültig abgeschlossen wird.
OLG Bremen, Aktenzeichen 4 UF84/19, eingestellt am 30.11 2020