Beschwerdefrist und Wiedereinsetzung
Ist im familienrechtlichen Verfahren eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren erlassen worden, dann kann nach § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG der Beschluss mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen werden.

Gesetzlich geregelt ist die Beschwerdefrist von zwei Wochen in § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Die Frist beginnt mit Zustellung und damit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber den Beteiligten, wenn sie anwaltlich vertreten sind, dann gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten, § 63 Abs. 3 FamFG.

Die Beschwerdefrist gegen eine einstweilige Anordnung ist nach dem Gesetz zwei Wochen. Diese steht nicht zur Disposition des Gerichts und selbst bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, ist die Frist nach zwei Wochen abgelaufen. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung zum Az. 5 UF 49/22 unter Bezugnahme auf einen Beschluss vom 29.03.2021 zum Az.: 4 UF 25/21 bestätigt.

Versäumt ein Verfahrensbevollmächtigter diese Frist, so kann er sich nicht darauf berufen, dass die Frist durch die Rechtsanwaltsfachangestellte, selbst wenn diese gut ausgebildet, verlässlich und in der Vergangenheit immer ordnungsgemäß gearbeitet hat, eingetragen worden ist, da es nicht auf die Sorgfalt der überwachenden Bürokraft ankommt, ob Rechtsmittelbelehrungen korrekt eingetragen sind, sondern auf die Verantwortung des Rechtsanwalts. Dies gilt auch, wenn die Rechtsmittelfrist offenkundig unrichtig ist, da der Anwalt die Rechtsmittelfristen selbständig zu prüfen und mit den Vorschriften des Gesetzes zu vergleichen hat.

Aus diesem Grund kann bei einer verstrichenen Rechtsmittelfrist im Verfahren der einstweiligen Anordnung eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristversäumung nicht gewährt werden, diese aufgrund einer falsch eingetragenen Frist versäumt wurde.
OLG Bremen, Az.: 5 UF 49/22, eingestellt am 31.12.2022