Beweislastumkehr bei illoyaler Vermögensminderung im Zugewinnausgleich
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 13. November 2024 zentrale Fragen des Zugewinnausgleichs und der Beweislast für illoyale Vermögensminderungen geklärt. Die Ehefrau verlangte einen Zugewinnausgleich, gestützt auf Vermögensangaben des Ehemanns zum angeblichen Trennungszeitpunkt am 17. September 2017. Der Ehemann bestritt diesen Zeitpunkt, was zu einem Streit über die Bindungswirkung der Auskunft führte.
Das Amtsgericht hatte zunächst entschieden, dass die Trennung am 17. September 2017 erfolgt sei und illoyale Vermögensminderungen des Ehemanns von über 112.000 Euro berücksichtigt, wodurch ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau von rund 54.870 Euro berechnet wurde. Das Oberlandesgericht (OLG) reduzierte diesen Betrag auf 36.717 Euro, da es die Beweislast für illoyale Vermögensminderungen bei der Ehefrau sah und nicht bei dem Ehemann, weil der tatsächliche Trennungszeitpunkt nicht bestätigt war. Die Ehefrau legte Rechtsbeschwerde ein, die vor dem Bundesgerichtshof Erfolg hatte.
Der BGH stellte klar, dass die Beweislastumkehr gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB an eine Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt anknüpft, unabhängig davon, ob der zugrunde gelegte Zeitpunkt tatsächlich korrekt ist. Entscheidend ist, dass die Auskunft vom auskunftsberechtigten Ehegatten akzeptiert wurde und als Erfüllung des Auskunftsanspruchs gemäß § 1379 BGB gilt. Der Ehemann, dessen Endvermögen erheblich geringer war als das in der Auskunft angegebene Vermögen, hätte beweisen müssen, dass die Vermögensminderung nicht auf illoyalen Handlungen beruhte.
Das OLG hatte rechtsfehlerhaft die allgemeine Darlegungs- und Beweislast angewandt und dem Ehemann lediglich eine sekundäre Darlegungslast auferlegt, wodurch illoyale Vermögensminderungen nur teilweise berücksichtigt wurden. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies den Fall zurück an das OLG zur erneuten Prüfung unter Berücksichtigung der Beweislastumkehr.
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des Auskunftsanspruchs im Zugewinnausgleichsverfahren und stärkt den Schutz vor Vermögensverschiebungen nach der Trennung durch klare Regeln zur Beweislastumkehr bei illoyalen Vermögensminderungen.
BGH, Az.: XII ZB 558/23, Beschluss vom 13.11.2024, eigestellt am 01.04.2025