Darlehenstilgung durch Ehegatten sind keine insolvenzfeste Unterhaltsleistung
Vor dem Oberlandesgericht Koblenz wurde folgender Fall behandelt. Der Kläger geht als Insolvenzverwalter gegen die Ehefrau des Insolvenzschuldners vor. Der Insolvenzschuldner, der als Alleinverdiener für seine Familie sorgte, hatte mit seiner Frau einen Darlehensvertrag über 142.000 Euro zur Finanzierung ihres gemeinsamen Familienheims abgeschlossen. Während der Ehe leistete der Insolvenzschuldner alle Zins- und Tilgungszahlungen, während die Ehefrau keine Zahlungen leistete.
Der Insolvenzverwalter forderte in der Klage von der Ehefrau die Rückzahlung von 12.061,90 Euro und argumentierte, dass die hälftigen Darlehenszahlungen als unentgeltliche Leistung anfechtbar seien, da sie das Vermögen des Insolvenzschuldners ohne Gegenleistung reduziert hätten. Die beklagte Ehefrau wies die Forderung zurück und argumentierte, dass keine Vermögensverlagerung stattgefunden habe und die Zahlungen unterhaltsrechtlich geschuldet gewesen seien.
Das Landgericht wies die Klage ab und begründete dies damit, dass die Zahlungen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht erfolgt seien und daher nicht unentgeltlich im Sinne von § 134 InsO waren. Das Gericht führte aus, dass die Zahlungen durch die Haushalts- und Kindererziehungsleistungen der Beklagten entgolten worden seien.
In der Berufung entschied das Gericht teilweise zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 8.979,51 Euro für die Tilgungsleistungen, da diese nicht unterhaltsrechtlich geschuldet waren und somit als unentgeltliche Leistungen anfechtbar seien. Die Zinszahlungen hingegen wurden als unterhaltsrechtlich geschuldet anerkannt und daher nicht als unentgeltlich angesehen.
Das Gericht stellte fest, dass Tilgungszahlungen nicht zur Deckung des laufenden Wohnbedarfs dienen und daher nicht unterhaltsrechtlich geschuldet sind. Hingegen sind Zinszahlungen als laufende Kosten für den Wohnbedarf anzusehen und somit Teil des unterhaltsrechtlichen Anspruchs. Die Entscheidung beruht auf der Abwägung zwischen den Interessen der Gläubiger und den unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen innerhalb einer Ehe.
Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Anfechtbarkeit von Zins- und Tilgungsleistungen auf ein ehegemeinsames Darlehen im Insolvenzfall grundsätzliche Bedeutung hat und bisher nicht abschließend geklärt ist.
OLG Koblenz, Aktenzeichen 16 U 886/23, Urteil vom 12.07.2024, eingestellt am 01.11.2024