Düsseldorfer Tabelle 2023
Wie in der Vergangenheit auch, erfolgte im Rahmen der jährlichen Anpassungen eine Überprüfung und Anpassung der Kindesunterhaltszahlbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle.

Die Düsseldorfer Tabelle gliedert sich wiederum in 15 Nettoeinkommensgehaltsstufen auf, die Altersstufen der Kinder bleiben bei den bisherigen vier Altersstufen in den Kategorien 0 bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre, 12 bis 17 Jahre und ab 18 Jahren.

In allen Altersstufen und Gehaltsstufen ist es zu Anpassungen der Zahlbeträge gekommen und je nach Gehalts- und Altersstufe ist es zu Erhöhungen von in etwa 40 € bis 120 € gekommen.

Die Zahlbeträge tragen der Vereinheitlichung des Kindergeldes Rechnung. Für jedes Kind gibt es nunmehr einen Kindergeldbetrag in Höhe von 250 €, der hälftig in Ansatz zu bringen ist.

Auch die Bedarfskontrollbeträge wurden angehoben, so dass der Mindestbedarfskontrollbetrag von 960 € aus der Düsseldorfer Tabelle 2022 nunmehr auf einen Betrag von 1.120 € in der ersten Gehaltsstufe angehoben wurde.

Der Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen bleibt, hat sich erhöht: Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schulausbildung befinden (bis zum 21. Lebensjahr) hat sich erhöht von 960 € auf 1.120 € bei nicht Erwerbstätigen. Bei Erwerbstätigen hat sich der notwendige Selbstbehalt von 1.160 € auf 1.370 € erhöht. Seit dem 1. Januar 2023 beinhaltet der Selbstbehalt die Wohnkosten von 520 €. Im Gegenzug dazu betrugen die berücksichtigten Wohnkosten im Jahr 2022 noch 430 €. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt 1.650 € anstelle von 1.400 € seit dem 1. Januar 2023.
(eingestellt am 14.01.2023)