Düsseldorfer Tabelle 2025
Als Fachanwältin für Familienrecht möchte ich die wesentlichen Neuerungen und Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2025 im Vergleich zum Vorjahr zusammenfassen:
Anpassung der Bedarfssätze
Die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder wurden zum 1.1.2025 leicht angehoben. Diese Erhöhung basiert auf der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024. Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:
- Kinder bis 5 Jahre: Erhöhung um 2 € auf 482 € (zuvor 480 €)
- Kinder 6-11 Jahre: Erhöhung um 3 € auf 554 € (zuvor 551 €)
- Kinder 12-17 Jahre: Erhöhung um 4 € auf 649 € (zuvor 645 €)
- Volljährige Kinder: Erhöhung um 4 € auf 693 € (zuvor 689 €)
Das Kindergeld wurde zum 1.1.2025 von 250 € auf 255 € pro Kind erhöht. Dies wirkt sich auf die Zahlbeträge in der Düsseldorfer Tabelle aus, da das Kindergeld bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern voll auf den Unterhalt angerechnet wird.
Die Struktur der Einkommensgruppen bleibt unverändert. Es gibt weiterhin 15 Einkommensgruppen, wobei die erste Gruppe bis 2.100 € und die 15. Gruppe bis 11.200 € reicht. Der notwendige Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige bleibt ebenfalls unverändert bei 1.450 € für Erwerbstätige und 1.200 € für Nichterwerbstätige.
Die Bedarfssätze für studierende Kinder wurden deutlicher angehoben. Sie steigen von 930 € auf 990 €, wovon 440 € (zuvor 410 €) auf die Warmmiete entfallen.
Die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle wurden teilweise neu gefasst und gegliedert. Einige Anmerkungen wurden gestrichen, um klarzustellen, dass die unterhaltsrechtlichen Grundsätze in den Leitlinien der Oberlandesgerichte geregelt sind. Mit diesen Änderungen sind jedoch keine inhaltlichen Modifikationen verbunden.
Insgesamt fallen die Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle 2025 im Vergleich zum Vorjahr eher gering aus. Die Erhöhungen der Bedarfssätze bewegen sich zwischen 2 und 4 € pro Monat.
Diese moderaten Anpassungen spiegeln die aktuelle wirtschaftliche Situation wider und berücksichtigen die leichte Erhöhung des Kindergeldes. Für Unterhaltspflichtige und -berechtigte ergeben sich somit nur geringfügige Änderungen in der Unterhaltshöhe. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Düsseldorfer Tabelle weiterhin als Richtlinie dient und im Einzelfall Abweichungen möglich sind, um den individuellen Umständen gerecht zu werden.
Dr. jur. Alexandra Kasten, eingestellt am 15.01.2025