Ehebedingte Zuwendungen und die Abgrenzung zum Darlehensvertrag
Bei einer ehebedingten Zuwendung handelt es sich um einen meist monetären Beitrag eines Ehepartners dem anderen gegenüber zur Verwirklichung, Sicherung, Erhaltung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Dieser Zuwendung liegt meist die Erwartungshaltung auf den Fortbestand der Ehe zugrunde. Kommt es dann zur Ehescheidung, so steht die Frage im Raum, ob aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB eine Rückforderung gegeben ist. Anders verhält es sich, wenn ein Darlehensvertrag zwischen den Eheleuten geschlossen wurde.

Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem Verfahren genau diese Abgrenzung vorgenommen, hier hatten die Eheleute einen Ehevertrag geschlossen, die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und im Anschluss hat der Ehemann der Ehefrau in einem schriftlich fixierten Darlehensvertrag ein Darlehen für die Anschaffung einer Eheimmobilie gewährt. Aus der Urkunde lässt sich entnehmen, dass sie als Darlehen benannt wurde, es wurde auch die Gewährung von Geldbeträgen darlehensweise bestimmt und es wurden Rückzahlungen vereinbart. Aus diesem Grund lag keine ehebezogene Zuwendung nach Auffassung des Gerichts vor. Ebenso war in der Urkunde auch keine Modifizierung eines Ehevertrags, der dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung nicht entsprach zu sehen, sondern es lag ein Darlehensvertrag vor, der es dem Darlehnsgeber ermöglichte, das Darlehen im Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe zurückzufordern.

Praxishinweis:
Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es ist, dass die Ehegatten bei Geldzuwendungen, wie für die Anschaffung einer Eheimmobilie sich bereits Gedanken darüber machen sollten, was im Falle des Scheiterns der Ehe geschehen soll. Wenn man sich für einen solchen Fall die Rückforderung von gewährten Beträgen sichern will, wäre hierfür ein Darlehensvertrag notwendig. Anderenfalls kann eine entsprechende Regelung auch in einem Ehevertrag mitaufgenommen werden oder es können grundbuchrechtliche Absicherungen beim Erwerb einer Immobilie berücksichtigt werden, dies ist eine Frage der Ausgestaltung und es sollte die anwaltliche Beratung vor Zahlung entsprechender Beträge genutzt werden.
OLG Bremen, Az.; 4 UF 57/22, Beschluss vom 27.01.2023, eingestellt am 15.09.2023