Ehegattenauskunftspflicht zum Versorgungsausgleich beim Streit um Voraussetzungen der Ehescheidung
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ging es um die Fragestellung, ob das Auskunftsrecht der Ehegatten zu den Versorgungsausgleichsanwartschaften auch dann gegeben ist, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ehescheidung zwischen den Parteien streitig sind.

Der Ehemann hatte einen Scheidungsantrag eingereicht, woraufhin die Ehefrau aufgefordert wurde, Auskünfte zum Versorgungsausgleich zu erteilen. Dieser Aufforderung kam die Ehefrau nicht nach. Sie selbst reichte zu einem späteren Zeitpunkt ein Scheidungsantrag ein und war der Auffassung, dass der Trennungszeitpunkt, den der Ehemann angegeben hatte, unzutreffend sei.

Der Bundesgerichtshof führt in seiner aktuellen Entscheidung aus, dass es unstrittig ist, dass mit Einreichung des Scheidungsantrages Auskünfte zum Versorgungsausgleich einzuholen sind, vgl. § 220 Absatz 1 FamFG. Dieser Anspruch besteht mit Einleitung des Verfahrens. Aus diesem Grund besteht auch die Verpflichtung der Ehegatten, die Auskunft zu erteilen. Ob die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen, hat das Gericht im mündlichen Termin zu erörtern und kann dann alle Folgesachen durch das Verbundprinzip von § 137 FamFG im Termin erörtern. Ob der Scheidungsantrag des Ehemannes, der die Auskunftspflicht erforderlich gemacht hat, substantiiert vorgetragen wurde, ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu beurteilen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Vortrag unzutreffend sei, was den Trennungszeitpunkt angeht, so kann im Rahmen von § 27 Versorgungsausgleichsgesetz eine andere Beurteilung des Versorgungsausgleichs und der dafür maßgeblichen Zeitpunkte vorgenommen werden.
BGH, Aktenzeichen XII ZB 438/18, Beschluss vom 30.09.2020, eingestellt am 15.12. 2020