Zum Ehegattenunterhaltsrecht nach dem Haager Unterhaltsprotokoll bei Aufenthalten in unterschiedlichen Ländern
Vor dem Bundesgerichtshof ging es in einem Verfahren um die Fragestellung, nach welchem Recht eines Staates die Ehefrau gemäß des Haager Unterhaltsprotokolls Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann geltend machen kann. Die Eheleute hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, zogen danach aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes für gewisse Zeiträume jeweils in unterschiedliche Länder, der längste Aufenthalt war von fünf Jahren in Texas/USA.

Gemäß des Haager Unterhaltsprotokolls vom 23.11.2007 (HUP), Art. 3, knüpft das Unterhaltsrecht an den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten an. Das heißt, dass sich der Unterhaltspflichtige dem Recht des Unterhaltsstaates des Unterhaltsberechtigten unterwerfen muss. Etwas anderes ist nach der Ausnahme nach Art. 5 Haager Unterhaltsprotokoll gegeben. Danach kommt es aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung darauf an, ob für die Beteiligten eine Verbindung zu einem Recht eines anderen Staates maßgeblich ist, und zwar des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Der Bundesgerichtshof kommt in der Entscheidung dazu, dass die unterschiedlichen Auslandsaufenthalte der Eheleute nicht dazu geführt haben, dass diese im Ausland jeweils ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben, da die Aufenthalte berufsbedingt immer nur von kurzer bis mittelfristiger Dauer waren und die Ehegatten aber immer wieder eine Rückkehrabsicht hatten oder wussten, dass sie zukünftig wieder in ein anderes Land ziehen würden. Aus diesem Grund sah es der Bundesgerichtshof unter Würdigung der Gesamtumstände nach Art. 5 HUP für gegeben an, dass auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute abzustellen sei und damit auf Deutschland, so dass für den Unterhaltsanspruch der Ehefrau das deutsche Unterhaltsrecht Anwendung findet.
Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZB 543/20, Beschluss vom 11.05.2022, eingestellt am 30.09.2022