Eheverträge mit Pauschalabfindungen oder Bedarfsabfindungen
In einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzt sich dieser mit der Besteuerung im Rahmen des Schenkungssteuerrechts von Abfindungen aus Eheverträgen auseinander, die dann der Besteuerung unterliegen können oder aber nicht schenkungssteuerpflichtig sind. Diese Entscheidung ist von Bedeutung für die Ausgestaltung von Eheverträgen, die vor Eingehung der Ehe geschlossen werden.

Während die Pauschalabfindung der Besteuerung unterliegen soll, gilt es für die Bedarfsabfindung nicht. Bei der Pauschalabfindung geht es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs darum, dass hier eine Zahlung für einen möglicherweise erst künftig entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch gegeben wird, bevor die Ehe überhaupt erfüllt ist. Dies kann als freiwillige Schenkung aufgefasst werden.

Anders verhält es sich bei der sogenannten Bedarfsabfindung. Bei einer Bedarfsabfindung regeln die Ehegatten individuell wesentliche Themen der Scheidungsfolgen in ihrem Ehevertrag. Die Bedarfsabfindung soll dann auch erst zum Zeitpunkt der Scheidung der Ehe gezahlt werden und es ist in dem Ehevertrag von einem sogenannten „Gesamtpaket“ der einzelnen Interessen der Eheleute auszugehen, die vertraglich geregelt werden und deren Ergebnis dann die Pauschalabfindung ist.

Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass Eheverträge, die vor Eheschließung geschlossen werden und Abfindungsregeln enthalten sollen, darauf zu prüfen sind, dass die Abfindung eine Gegenleistung für andere mögliche Ansprüche ist und dass eine umfassende Interessenabwägung der möglichen Ansprüche in der Ehe vorgenommen wird.

Es ist davon auszugehen, dass der Bundesfinanzhof diese neue Rechtsprechung in zukünftigen Entscheidungen noch konkretisiert. Wenn die Ehegatten einer Besteuerung der Abfindung im Scheidungsfall entgehen wollen, sind die neuen Kriterien für die Bedarfsabfindung unbedingt zu berücksichtigen.
Bundesfinanzhof, Az.: II R 40/19, Urteil vom 01.09.2021, eingestellt am 15.03.2022