Das Ende der Beistandschaft des Jugendamtes führt zur Wiedererlangung der gesetzlichen Vertretung des Kindes für den sorgeberechtigten Elternteil
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Verfahren darüber zu entscheiden, ob die Beendigung der Beistandschaft durch das Jugendamt für das minderjährige Kind dazu führt, dass der zuvor sorgeberechtigte Elternteil die gesetzliche Vertretung für das Kind wiedererlangt. Das Kind hatte unter einer bestehenden Beistandschaft des Jugendamts Unterhaltsansprüche gegen seinen Vater erhoben. Während des Verfahrens endete jedoch die Beistandschaft des Jugendamtes und die Kindesmutter betrieb die Ansprüche für das Kind weiter. Da das Oberlandesgericht die Fortsetzung des Verfahrens durch die Mutter abgelehnt hatte, legte die Kindesmutter die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass die Beistandschaft durch das Jugendamt zeitlich nur solange begrenzt ist, wie diese auch faktisch gilt. In dem Verfahren hatte das Jugendamt die Beistandschaft für beendet erklärt, sodass das minderjährige Kind durch den sorgeberechtigten Elternteil wieder zu vertreten war.

Daraus ergibt sich, dass solange ein sorgeberechtigter Elternteil vorhanden ist, auch im Rahmen der beendeten Beistandschaft durch das Jugendamt die Sorgeberechtigung dieses Elternteils auch in der gesetzlichen Vertretung des Kindes wieder auflebt. Das Sorgerecht des sorgeberechtigten Elternteils wird zeitlich nur durch die Beistandschaft des Jugendamtes überlagert.
BGH, Aktenzeichen XII ZB 303/20, Beschluss vom 02.12.2020, eingestellt am 28.02.2021